Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. (= A. usw.)
Ja, denn es gilt § 2269 BGB
- Gegenseitige Einsetzung - ("Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen"), wonach auch § 2270 BGB
zum Tragen kommt - es wird eine diesbezügliche Vermutung aufgestellt:
Wechselbezügliche Verfügungen
"Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, [so liegen wechselbezügliche Verfügungen vor...].
Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken."
Andere Anwaltspunkte für etwas Gegenteiliges sind nicht vorhanden, jedenfalls mangels erkennbarer, anderer Anhaltspunkte.
2., 3. und 4.
Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehepartner Vorerbe des Zuerstversterbenden, ob befreiter oder nicht befreiter ist dabei Auslegungsfrage.
Bei der Einheitslösung (Berliner Testament) hingegen wird der überlebende Ehepartner mit dem Tod des Erstverstorbenen alleiniger Vollerbe.
Sofern jedoch wie die Auslegung zu Keinem Ergebnis führt, ist das Einheitsprinzip anzunehmen, § 2269 I BGB
, wofür auch spricht, dass Vor- und Nacherbschaft nicht erwähnt werden.
Letztlich wurde ja wohl auch Ziff. 5 eigenhändig von einem Ehegatten nachträglich eingefügt.
Die Pflichtteilsklausel hilft da weder in die eine noch andere Richtung weiter nach meiner ersten Einschätzung.
5.
Das spielt sicherlich indirekt eine Rolle, s. o.
Soll nur das Gericht über Ziff. 5 entscheiden, entscheidet es aber nicht mit Rechtskraft über die Einordnung, denn dazu müsste das gesamte Testament Gegenstand des Gerichtsverfahrens werden.
6.
Schenkungen spielen für die Einordnung als Pflichtteilsberechtigte oder Erben keine Rolle - es kommt vielmehr darauf an, ob die Kinder nach dem Erstversterbenen einen Pflichtteil geltend machen oder nicht. Machen Sie es, werden Sie wieder nur Pflichtteilsberechtigte und nicht Erben nach dem letztversterbenden Ehegatten.
7.
Bei Nichtgeltung der Ziff. 5. dürfte keine Verfügung stattfinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt.
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
D.h. es ist von einem Berliner Testament nach dem Einheitsprinzip mit einem Vollerben und Kindern als Schlusserben auszugehen
Eine Frage habe ich noch zum Verständnis:
Ihr Satz: "letztlich wurde ja wohl auch Ziffer 5 eigenhändig von einem Ehegatten nachträglich eingefügt."
Auf welchen Teil der Antwort bezieht sich der?
Ihre Antwort mit Ziffer 5 habe ich nicht verstanden. Vielleicht habe ich mich nicht klar ausgedrückt. Das Gericht sieht bei dem Testament keinen Bedarf über die Ziffern 1-4 etwas entscheiden zu müssen, da sie eindeutig sind und das Testament als ganzes nicht angegriffen wurde. Strittig ist nur die Ziffer 5 über welche das Gericht ggf. hinsichtlich Gültigkeit (weil nicht nachweisbar ist, das es nachträglich eingefügt wurde) einerseits, oder Ungültigkeit (weil bewiesen werden kann, das sie rechtswidrig eingefügt wurde) andererseits entscheiden muss.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ich habe mich dabei auf folgendes bezogen:
"5. Der Überlebende kann das Testament aufheben oder ändern.
Es kann wahrscheinlich bewiesen werden, dass die Ziffer 5 ohne Kenntnis und Einwilligung der A im Testament durch B nachgetragen wurde."
Ziff. 5 steht meines ersten Erachtens unabhängig von Ziff. 1 bis 4 des Testaments - diese Ziff. 5 spricht weder gegen noch für die Trennungs- bzw. Einheitslösung, wobei sich Letztere anhand der Ziff. 1 bis 4 ergibt.
Das Gericht hat das damit zutreffend erklärt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt