Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Da Ihre Tochter nun volljährig ist, ist es ihre Angelegenheit, Unterhaltsansprüche Ihnen gegenüber geltend zu machen. Hierzu gehört auch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Teilen Sie dem gegnerischen Rechtsanwalt mit, dass Sie Auskunft gegenüber der Mutter verweigern.
Ihre Unterhaltsverpflichtung dürfte sich bei Ihren Einkommensverhältnissen auf nahezu Null belaufen. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, in der Regel mindestens 1.100,00 EUR. Diesen Selbstbehalt erreichen Sie nach Ihren Darlegungen knapp, so dass Sie Ihrer Tochter monatlich allenfalls wenige Euro Unterhalt schulden dürften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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