Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ja, bis zum Bestehen der Prüfung war Ihre Tochter noch in Ausbildung und insofern grundsätzlich unterhaltsberechtigt.
2. Ja, Ihre Tochter ist Ihnen zur Auskunft über eigene Einnahmen verpflichtet, wenn sie von Ihnen Unterhalt verlangt.
3. Nein, Ihre Tochter könnte nur dann rückwirkend Unterhalt verlangen, wenn sie Sie in Verzug gesetzt hätte. Das ist nach Ihrer Darstellung („Eine konkrete Unterhaltsforderung uns gegenüber äußerte sie nicht mehr.") nicht der Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre schnelle und präzise Antwort.
Was ich noch nicht verstehe, ist folgendes:
Wie ich schon geschrieben habe, hatte die Tochter uns mitgeteilt, dass sie keinen Unterhaltseingang für Februar und März auf ihrem Konto feststellen konnte, und zwar im April dieses Jahres per SMS. Daraufhin antworteten wir ebenfalls per SMS, wie bereits geschildert, dass sie sich unserer Meinung nach nicht mehr in Berufsausbildung befindet und wir deshalb nicht zahlen. Danach hörten wir - bis jetzt im August - nichts mehr von ihr.
Konnte sie uns mit dieser SMS im April in Verzug setzen? Oder gibt es für eine Inverzugsetzung Formvorschriften?
Februar und März wären dann aber doch wohl auf jeden Fall außen vor, oder?
Wer trägt die Beweislast?
Wenn mir klar wäre, dass sie uns mit ihrer SMS im April nicht in Verzug setzen konnte, also jetzt im August mit ihrer Forderung der Nachzahlung ab Februar, ebenfalls wieder per SMS, bräuchten wir sie gar nicht erst mehr aufzufordern, ihr eigenes Einkommen - für welchen Zeitraum auch immer - offenzulegen.
Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen
und mit freundlichem Gruß,
Martina G.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen geschilderte SMS reicht von ihrem Inhalt her nicht aus, Verzug zu begründen.
Komplizierter wäre es jedoch, wenn mit der Tochter eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden war oder ein Unterhaltstitel vorliegt, und die Leistungszeit für den monatlichen Unterhalt darin bestimmt war (z. B. "bis zum 3. Werktag jeden Monats").
In diesem Fall wäre Verzug auch ohne Mahnung eingetreten, allerdings nur dann, wenn Ihr Mann Ende Januar 2013 wußte, daß sie die Abschlußprüfung noch nicht vollständig bestanden hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt