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Unterhalt volljähriges Kind bei Wiederholung der Prüfung?

| 4. August 2014 17:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:49

Zusammenfassung

Ausbildungsunterhalt bei Wiederholungsprüfung

guten Tag,

meine Tochter hat die Prüfungen, ihrer 3jährigen Ausbildung nicht geschafft und muss jetzt ein halbes Jahr dran hängen und dann ihre Prüfungen wiederholen.
Meine Frage: muss ich dann trotzdem weiterhin Unterhalt zahlen, wenn sie es wieder nicht schafft.

4. August 2014 | 18:12

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für den Zeitraum einer Wiederholungsprüfung bleiben Sie unterhaltsverpflichtet.

Sollte die Ausbildung ohne Abschluss enden, so wird voraussichtlich auch Ihre Unterhaltspflicht enden.

Sie schulden Ihrer Tochter als Ausbildungsunterhalt eine "einheitliche Ausbildung". Sie könnten daher allenfalls dann weiter unterhatltspflichtig sein, wenn die Weiterbildung auf die ( nicht beendete ) Ausbildung in irgendeiner Form anschliesst und diese fortsetzt oder auf diese aufbaut.

Eine endgültige Antwort ist daher erst möglich, wenn feststeht, wie sich die Ausbildung weiter entwickelt. Es spricht aber vieles dafür, dass der Unterhalt im Falle eines Ausbildungsabbruchs oder Ausbildungsendes ohne Abschluß endet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2014 | 18:33

also wenn sie nochmal ein halbes dran hängt für eine zweite Nachprüfung, bin ich verpflichtet weiter zuzahlen bis sie fertig ist, oder muss ich nur eine Nachprüfung zugestehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2014 | 18:49

Die Ausbildung muss den "Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen. Bei zweimaligem Durchfallen dürfte es daran wohl fehlen, sofern nicht entschuldigende Gründe für ein doppeltes Nichtbestehen der Prüfungen vorgebracht werden können.

Der Ausbildungsunterhaltsanspruch dürfte daher eher enden, sofern Ihre Tochter auch eine Wiederholungsprüfung nicht besteht.

Im Unterhaltsrecht sind allerdings stets die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Bewertung des Fragestellers 4. August 2014 | 18:54

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