Sehr geehrter Ratsuchender,
der Unterhaltsanspruch der Tochter richtet sich nach der Ihrem tatsächlichen Einkommen und nicht grundsätzlich nach der 6. Stufe.
Anders als bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld voll angerechnet.
Dieses ergibt sich zum einen aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sowie der verschiedenen Leitlinien der Oberlandesgerichte und hinsichtlich der Kindergeldanrechnung nach der neusten Rechtsprechung des BGH, der dieses nun eindeutig klargestellt hat. Die gesetzlichen Vorschriften sind die 1601 ff BGB.
Hinsichtlich des Sohnes verhält es sich anders. Dieser hat, weil er nicht mehr zu Hause wohnt einen Bedarf in Höhe von 640,00 EUr. Davon sind die BaföG-Leistungen und das Kindergeld in Abzug zu bringen.
Der Unterhalt beim Studium richtet sich erneut danach, ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder die Tochter bei der Mutter. Es gilt dann das oben Gesagte.
Das Problem ist hier, dass die Mutter zwar grundsätzlich auch zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Kinder aber bei Geltendmachung ihres Anspruches darauf zu verweisen, auf Seiten der Mutter fiktive Einkünfte anzurechnen, wäre schwierig. Es liegt ja nicht im Ermessen der Kinder, der Obliegenheit nachzukommen, sondern allein auf Seiten der Mutter.
Die Mutter wird sich also auch wegen der Betreuung der anderen Kinder ( es geht hier um volljährigen Unterhalt ) daruf zurückziehen können, dass sie zur Zeit nicht arbeiten kann.
Ich hoffe, Ihnen dennoch geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Nachfrage:
Vielen Dank für die Antwort,
es wurde mir sehr definitif und überzeugt mitgeteilt, daß auch bei meinem derzeit geringen Einkommen (nach Tabelle Stufe 2) die 6. Stufe mindestens zu erbringen sei:
Zitate:
.....sind Sie verpflichtet, wenigstens den Mindestunterhalt in Höhe von 299 EUR zu zahlen....
und auf meine erneute Nachfrage:
.....Ihre Tochter hat Anspruch auf wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, mithin 453 abzüglich 154 , vgl. auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesrerichtes.....
Ist die Regelung der „6.Stufe“ als Regelunterhalt nicht gültig bei Volljährigen, wenn sie beim anderen nicht arbeitenden Elternteil wohnen.
Wo wäre dies nachzulesen bzw. gesetzl. verankert, Paragraphen ?
Wie hoch ist der Unterhalt bei 1.421 Netto.
Stufe 6 = 453 –154 = 299
oder
Stufe 2 = 359 - 154 = 209
Vielen Dank
Die Unterhalt beträgt 204,00 EUR.
Die Leitlinien des OLG Schleswig führen unter 13.1 aus, dass der Bedarf bei VOLLJÄHRIEN KINDERN sich allein nach der Tabelle richtet, also einkommensabhängig ist. Das, was die Kollegen offenbar meinen, gilt für MINDERJÄHRIGE Kinder, denen gegenüber eine eindere rechtliche Wertung zu erfolgen hat.
Eine Vorschrift gibt es so nicht; dafür wurden die Leitlinien je gerade entwickelt. Wenn Sie aber unter § 1603 II BGB
nachsehen, werden Sie feststellen, dass VERFÜGBARE Mittel einzusetzen sind.