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Diese Antwort ist vom 19.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Tochter hat keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Vater , da dieser Ihr den Unterhalt wirksam angeboten hat durch das Angebot von Kost und Logis.
Bei einem volljährigen unverheiratetem Kind hat der Unterhaltspflichtige das sog . Unterhaltsbestimmungsrecht , d.h er kann bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt wird.
Das Gesetz sieht dies in Paragraf 1612 Absatz 2 Satz 1 BGB vor und der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1981 entschieden, dass dies auch für Volljährige gilt.
Würde die Tochter Zuhause wohnen stünde ihr ein Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle zu, abzüglich Kindergeld.
Für diesen Unterhalt haften beide Elternteile anteilig und der Vater würde seinen Anteil am Unterhalt durch die Gewährung von Kost und Logis erbringen.
Genau das hat er angeboten.
Der Vater schuldet also in der Tat keinen Unterhalt.
So hat , in einem Parallelfall das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden , AZ 9 WF. 116/08.
Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn zwischen Vater und Tochter ein tiefgreifendes Zerwürfnis bestünde.
Wenn der Vater keinen Unterhalt bezahlt, egal ob berechtigt oder nicht,kann Ihre Tochter aber einen Antrag auf Abzweigung des Kindergelds an sich stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
23.06.2014 | 22:04
Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft. Leider verstehe ich den Unterhaltsanspruch nicht, wenn unsere Tochter nicht zu Hause wohnt. Die Düsseldorfer Tabelle kann doch nicht nur für zu Hause wohnende Kinder gültig sein. Würde unsere Tochter, z. B. in einer anderen Stadt studieren wollen, hätte sie dann ein Anrecht auf Unterhalt in Form von Geld, so dass sie ihre Wohnung bezahlen kann?
Würde unsere Tochter bei mir wohnen, bekäme sie vom Vater einen deutlich höheren Unterhaltsbetrag ausgezahlt. Das kann doch nicht gerecht sein!
Könnten Sie mir den Unterhaltsanspruch noch einmal anders erklären?
Vielen dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.06.2014 | 22:41
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Es ist so, dass beide Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes anteilig für dessen Unterhalt haften.
Dieser Unterhalt kann unterschiedlich erbracht werden, durch Geld oder durch Kost und Logis.
Kost und Logis sind ja auch eine geldwerte Leistung.
Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt leistet im Gegensatz zum anderen Elternteil Kost und Logis.
Das darf er sich auf den Unterhalt anrechnen, so dass er dann auf diese Weise den Unterhalt erbringt.
Er hat das Recht, den Unterhalt auf diese Weise anzubieten, wenn das möglich ist.
Das sagt das Gesetz, nämlich der Paragraf 1612 BGB, den ich Ihnen oben genannt habe.
Wohnt die Tochter bei Ihnen ist es umgekehrt .
Dann erbringen Sie Ihren Teil des Unterhalts durch Kost und Logis.
Der Vater erbringt seinen Teil des Unterhalts durch Geldzahlung.
Würde die Tochter in einer anderen Stadt wohnen, richtet sich der Unterhalt nach Punkt 7 der Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle.
Das wäre dann ein Fixbetrag nämlich 670 Euro abzüglich Kindergeld.
Dann erbringt keiner der Elternteile Kost und Logis und beide müssen bezahlen.
Für diesen Unterhalt würden Sie als Eltern dann anteilig durch Geldzahlung haften.
Ich hoffe, ich konnte es Ihnen nunmehr erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht