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Volljährigen-Unterhalt bei verheirateten Elternteil

26. Oktober 2020 19:41 |
Preis: 48,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Zunächst die Fakten:
- ich hatte zuletzt ein Jahres-Nettoeinkommen in Höhe von 40690€ Brutto bzw. 31034€ zu versteuerndes Einkommen.
- Ich habe mit meiner geschiedenen Ehefrau drei gemeinsame Kinder: 15 Jahre (50% schwerbehindert, aber selbstständig und gesund); 18 Jahre (um diesen geht es in der Anfrage), hat gerade ein Studium an der Universität angefangen und wird zur Uni ziehen; und 20 Jahre (studiert ebenfalls und wohnt bei der Mutter).
- Die Mutter hat nur ein Einkommen in Höhe von 50€, ist verheiratet. Das Einkommen des Ehemannes schätze ich auf ca. 4500 Euro Brutto pro Monat (Auskünfte werden nicht erteilt).
- Bafög möchten meine Kinder nicht beantragen, weil sie sich während des Studiums nicht verschulden möchten.

Aktuell zahle ich an meine volljährigen Kinder je 383 Euro Unterhalt. P., der 18-jährige möchte nun wegen seinem Umzug mehr Unterhalt. Er meint, weil die Mutter nichts verdient, müsse ich alles zahlen.

Zu den Fragen:
1. Er meint, das Einkommen des neuen Ehepartners der Mutter spiele keine Rolle, stimmt das?
2. Gibt es eine Erwerbsobliegenheit der Mutter, so daß auch ein fiktives Einkommen zur Berechnung genommen werden kann? Wenn ja, wie hoch?
3. Wird auch in der intakten Ehe ein fiktiver Ehegattenunterhalt (oder so) als Einkommen der Mutter verwendet?
4. Was ist der Höchstsatz, den ein Elternteil zu zahlen hat?
5. Was gibt es noch Wichtiges zur Berechnung des Volljährigenunterhalts zu erläutern?

Da ich bereits mehrere widersprüchliche Aussagen erhalten habe, bitte ich um eine Antwort eines Anwalts, der einen solchen Fall auch schon vor Gericht durcharbeiten musste.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. Er meint, das Einkommen des neuen Ehepartners der Mutter spiele keine Rolle, stimmt das?
Ja, das stimmt. Er ist nicht gegenüber Ihrem Sohn unterhaltsverpflichtet. Etwas andere würde nur dann gelten, wenn die Frau vom neuen Mann wieder geschieden oder getrennt wäre. Dann wäre ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen diesen Einkommen.
2. Gibt es eine Erwerbsobliegenheit der Mutter, so daß auch ein fiktives Einkommen zur Berechnung genommen werden kann? Wenn ja, wie hoch?
Je nach den Umständen gibt es diese. Die Kinder sind schon groß, so dass die Mutter eine Erwerbsobliegenheit hat. Es ist ihr zuzumuten, arbeiten zu gehen. Näheres hierzu über die Verhältnisse ist mir aber nicht bekannt. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
3. Wird auch in der intakten Ehe ein fiktiver Ehegattenunterhalt (oder so) als Einkommen der Mutter verwendet?
siehe Frage 1
4. Was ist der Höchstsatz, den ein Elternteil zu zahlen hat?
860 € für einen auswärts untergebrachten Studenten. Ab 18 wird der Unterhalt gequotelt, je nach Einkommen der Eltern. Jeder muss dann einen prozentualen Anteil zahlen. Eine abstrakte Grenze, wie viel zu zahlen ist, gibt es nicht. Es ist der Selbstbehalt von 1400 € ggü. Ihrem Sohn zu beachten und ggf. eine Mangelfallberechnung durchzuführen.
5. Was gibt es noch Wichtiges zur Berechnung des Volljährigenunterhalts zu erläutern?
siehe u.a. Frage 4.
Es ist ein Anspruch des Vj. selbst, den er gegenüber beiden Eltern geltend machen muss. Er darf auch Auskunft von beiden verlangen. So erhält indirekt der andere Elternteil Einblick in die Vermögensverhältnisse des jeweilig anderen. Das Kindergeld ist dem Vj. direkt auszuzahlen und wird auf den Bedarf angerechnet. Jobs mit über 100 € Einkommen muss sich der Vj. auch anrechnen lassen. Er muss über den ordentlichen Fortgang des Studiums Nachweise erbringen, etwa Studienbescheinigungen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin

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