Sehr geehrter Ratsuchender,
die Einschätzung kann sich nur auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beziehen. Ich rate Ihnen, das Testament selbst prüfen zu lassen, da nur durch den exakten Wortlaut der Wille des Erblassers ermittelt werden kann.
1.Die Erblasserin hinterlässt 4 Töchter, von denen eine Tochter bereits verstorben ist. Sie teilen mit, dass dieser verstorbene Tochter bereits ein Teil ihres Erbes ausgezahlt wurde. An die Stelle der verstorbenen Tochter sind deren zwei Kinder getreten. Im Testament gibt es eine Formulierung nach der sich die Kinder der Tochter das bereits ausgezahlte Erbteil anrechnen lassen müssen „neben banküblichen Zinsen“. Nun wollen Sie wissen, wie diese Zinsen zu berechnen sind. Sie teilen zu der Berechnung der Kinder mit, „Wir die Enkelkinder sind der Auffassung, dass wir so 2 x Zinsen zahlen.“
2.Aus Ihrer Formulierung entnehme ich, dass Sie der Auffassung sind, dass die übrigen Erben den Kindern Zinsen zu zahlen haben. Nach meiner Auffassung sollen nicht die restlichen Erben den Kindern Zinsen zahlen. Vielmehr sollen bei den Kindern der bereits erhaltene Erbteil angerechnet werden zuzüglich der banküblichen Zinsen seit Erhalt. Das macht auch insofern Sinn, als die Kinder bzw. deren Mutter durch früheren Erhalt des Erbteils das Geld nutzen konnte und so Zinsen oder Erträge aus dem Geld ziehen konnte, was den übrigen Erben nicht möglich war. Somit müssten sich die Kinder das Erbteil zuzüglich banküblicher Zinsen anrechnen lassen. Um diesen Betrag mindert sich deren Erbteil.
3.Die Verzinsung wird dann anhand des gesamten ausgezahlten Betrags ermittelt bis zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Denn die Tochter hat den Betrag als Ganzes erhalten und sollte sich somit die Verzinsung ebenfalls nach dem gesamten Betrag richten, sofern nicht im Testament eine andere Verzinsung festgelegt wurde.
Wie bereits gesagt kann eine verbindliche Einschätzung nur gegeben werden, wenn das Testament vorliegt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.