Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:
Die von Ihnen in Frage 1 gewünschten Festlegungen sind grundsätzlich möglich und können von der Mutter durch Testament geregelt werden. Ein Testament muss von der Mutter vollständig von Hand geschrieben und dann eigenhändig unterschrieben werden, um formgültig zu sein. Alternativ kommt die Beurkundung des Testaments durch einen Notar in Betracht; das hätte den Vorteil, dass man im Erbfall für die Immobilienumschreibung möglicherweise auf den kostenpflichtigen Erbschein verzichten kann. Falls sich die Kinder in diesem Zusammenhang zu irgendetwas verpflichten sollen (z.B. Pflegeleistungen) oder falls die Kinder eine Sicherheit wollen/brauchen (z.B. weil sie zu Lebzeiten der Mutter bereits Investitionen in die Immobilie tätigen wollen), käme ein Erbvertrag in Betracht, der notariell beurkundet werden muss.
Soweit zu den Formalien.
Inhaltlich kann ich Ihnen die gewünschten Festlegungen jedoch in dieser konkreten Form nicht empfehlen, da es in Erbfällen zu viele Unwägbarkeiten gibt.
Sie können heute noch nicht beurteilen, ob die Mutter die Immobilie überhaupt vererben kann, denn möglicherweise muss diese verkauft werden, um die Pflege finanzieren zu können. Auch die von der Mutter (evtl. nicht) getätigten Investitionen bzw. die fehlende Instandhaltung werden Sie nicht konkret benennen können. Sie können heute auch nicht vorhersehen, wie sich die Immobilienwerte weiter entwickeln werden und ob der von Ihnen heute geschätzte Wert auch in einigen Jahren noch realistisch ist. Angesichts des heute in manchen Gegenden rasanten Anstiegs der Immobilienpreise kann sich irgendwann ein ebenso rasanter Abstieg entwickeln.
Die Kaufkraftentwicklung des Geldes (also der Darlehen an die beiden Kinder) kann sich anders entwickeln als der Immobilienmarkt. Mit der jetzigen prozentualen Festlegung hätten Sie bzw. die Mutter dann Verhältnisse von heute „zementiert", die im Erbfall möglicherweise nicht mehr der Realität entsprechen und dann ungerecht erscheinen werden.
Ich halte es für sinnvoller, wenn die Mutter z.B. beide Kinder zu Erben zu gleichen Teilen einsetzt und gleichzeitig anordnet, dass sich die Kinder die bereits gewährten Darlehen auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssen. Dann würden die beiden Darlehen, mit der Kaufkraftentwicklung indexiert, berücksichtigt werden. So kann man auch das Problem umgehen, dass man ja nie wissen kann, wann der Erbfall eintreten wird und wie sich bis dahin die Kaufkraft entwickelt haben wird.
Daher gilt auch für Ihre Frage 2, dass derartige Festlegungen heute wohl kaum rechtssicher definiert werden können. Eine solche Regelung würde vermutlich zu großer Rechtsunsicherheit führen und daher im Ergebnis das Risiko einer streitigen Erbauseinandersetzung drastisch erhöhen.
Im Extremfall kann es passieren, dass kaum noch etwas zu vererben sein wird, weil die Immobilie verkauft wurde und das Geld verbraucht wurde.
Erbschaftssteuerlich sollte überlegt werden, ob die Darlehen als Darlehen (also mit einem Rückzahlungsanspruch der Mutter) bis zum Tode aufrechterhalten bleiben oder ob bereits jetzt fest steht, dass die Mutter das Geld nicht benötigen wird und den Kindern deshalb die Rückzahlung erlässt. Dann würde dies im Zeitpunkt des Erlasses möglicherweise als Schenkung gewertet werden können. Da der Schenkungs-/Erbschaftssteuerfreibetrag alle 10 Jahre genutzt werden kann, könnte dies einen Steuervorteil bringen, wenn die Mutter noch 10 weitere Jahre lebt.
Ich möchte jedoch dringend davor warnen, irgendwelche (möglicherweise voreiligen) Schritte allein im Hinblick auf eine Steuerersparnis zu unternehmen, denn es sollten zuvor alle Aspekte beleuchtet werden. Wenn die Mutter das Geld möglicherweise irgendwann doch brauchen sollte, wäre die voreilige Schenkung für sie sehr ungünstig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Karin Plewe
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