Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich können Sie einen Vertrag ohne Rechtsanwalt/Notar schließen.
Davon muss ich Ihnen aber abraten. Sie wollen mit Ihrer geschiedenen Frau einen Vertrag schließen, der unter anderem den sogenannten Betreuungsunterhalt ausschließen soll.
Hierfür bedarf es besonderer Regelungen, damit Sie nicht Gefahr laufen, später doch noch zum Unterhalt herangezogen zu werden.
Dieses könnte passieren, wenn man die Aufassung vertritt, der generelle Ausschluss wäre zu Lasten Ihrer geschiedenen Ehefrau und stelle ein derartiges Ungleichgewicht her, welches nicht mehr hinnehmbar ist. Da diese Abwägung von Gericht zu Gericht unterschiedlich getroffen wird, kommt es auf genaue Formulierungen im Vertrag an.
Um diesem vorzubeugen, kann ich Ihnen nur dringend raten, einen Rechtsanwalt oder Notar aufzusuchen.
Es kann in Ihrem Fall auch überlegt werden, ob nicht sogar eine Formulierung wegen einer kurzen Ehedauer aufgenommen werden sollte. Daran könnte in Ihrem Fall - auch wenn das Kind zu betreuen ist - durchaus gedacht werden, da die Ehe nur zwei Jahre gedauert hat und nach Ihrer Kurzdarstellung die Betreuung des Kindes sichergestellt ist.
Damit Sie meinen Rat nicht falsch auffassen, möchte ich Sie darauf hinweisen, das im Unterhaltsrecht 2007 gerade gesetzlich verankter werden soll, dass solche Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedürfen. Daran können Sie erkennen, dass wegen der weitreichenden Folgen einer solchen Vereinbarung auch der Gesetzgeber die Notwendigkeit der umfassenden Beratung nun als Voraussetzung annehmen will.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Mit welchen Kosten müssten ich/wir beim Notar rechnen?
Die genaue Höhe der Kosten kann ich Ihnen nicht verbindlich mitteilen, da diese vom Wert abhängen, die der Kollege dann seiner Kostennote voranstellt.
Grob geschätzt würde ich mit 750,00 EUR rechnen, die aber sicherlich gut angelegt wären.