Sehr geehrter Mandant,
selbstverständlich wäre die Vereinbarung zwischen Ihnen wirksam, wenn sich beide Seiten tatsächlich daran halten.
Eine Sicherheit haben Sie aber tatsächlich nur dann, wenn Ihnen hierüber ein schriftliches Dokument vorliegt, da ein Aufhebungsvertrag der Schriftform bedarf.
Es würde sich also in jedem Fall empfehlen, die Einigung schriftlich zu fixieren.
Hinzu kommt - je nach Inhalt Ihres Arbeitsvertrages - das Risiko, dass Ihr Vertragspartner von Ihnen Schadensersatz wegen Kündigung, bzw. Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Hallo,
vielen lieben Dank für die Antwort.
Habe ich richtig verstanden, dass die sichere Variante (abgesehen vom Aufhebungsvertrag) die Kündigung vor Dienstantriit wäre?
D.h. ich kündige den Vertrag und ab Eingang beim AG laufen die 14 Tage Kündigungsfrist? (Steht so im Vertrag)
Und sollte ich auf den AG Vertrauen und nichts weiter unternehmen, könnte er behaupten nie von einer Aufhebung erfahren zu haben?
Vielen lieben Dank.
Sehr geehrter Mandant,
nein, das ist nicht korrekt. Eine Kündigung vor Dienstantritt kann - je nach dem Inhalt des Vertrages, den Sie abgeschlossen haben, nachteilig sein und ist nicht empfehlenswert. Ein Aufhebungsvertrag oder jedenfalls eine schriftliche Bestätigung darüber, dass sich beide Seiten darüber einig sind, dass kein Vertragsverhältnis begründet werden soll, ist in jedem Fall empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin