Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klage ist gegen die Erben zu richten, soweit das Erbe nicht ausgeschlagen wurde. Sollten Sie einen Anspruch haben, dies ist mir leider nicht möglich zu prüfen, wäre zu erforschen, ob das Erbe angetreten wurde. Der Anspruch ist dann an die Erben zu richten, da diese in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eingetreten sind. An diesen Erben oder die Erbengemeinschaft wäre dann zum Beispiel die Anfechtung des Vertrags zu richten. Vorher aber bitte die Verjährung prüfen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA M. Wübbe
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr Wübbe, vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Frage richtete sich aber auch daran, die Sinnhaftigkeit einer solchen Klage zu hinterfragen. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Die Wohnung wurde 2010 vom Ehemann gekauft. Bezahlt hat sie meine Mutter in der Annahme die Wohnung zu erben, wenn der Ehemann stirbt. Von dem Erbschaftsvertrag mit der Exfrau wusste sie nichts.
Besteht hier überhaupt ein Anspruch oder gilt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits gesagt, kann man "blind" nicht einfach Aussagen zu einem Vertrag treffen und die Möglichkeiten bzw. Erfolgsaussichten einer Klage. Aus diesem Grund habe ich Ihnen alle Möglichkeiten und Tatbestandsvoraussetzungen aufgezählt.
Wenn kein Vertrag besteht und sie nicht als Miteigentümerin eingetragen ist und zudem kein Ehegattentestament oder Wohnrecht oder sonstiges Nutzungsrecht, o.ä für die gesamte Wohnung eingetragen ist, kann die Annahme nicht viel nützen. Dann gilt es zu beweisen, dass dies eine Entscheidungsvoraussetzung war und die Mutter darüber getäuscht wurde. Dann hat sich ggf. einen Schadenersatzanspruch.
Aber dies kann nur unter dem Vorbehalt von Annahmen festgestellt werden, die mitgeteilt wurden.
Ohne irgendeinen Nachweis, ist es schwierig bis unmöglich einen Anspruch durchzusetzen.
Beste Grüße,
RA Wübbe