Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Vererbung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft ist ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang:
Die Verfügungsgewalt der Miterben in einer Erbengemeinschaft ist nicht ganz einfach zu erklären und zu verstehen, lassen Sie es mich einmal plastisch versuchen. Recht haben Sie damit, dass in einer ungeteilten Erbengemeinschaft (die hier bei Ihnen vorliegt) ein Miterbe nicht über einzelne Gegenstände im Nachlass verfügen kann. Das regelt § 2033 Abs. 2 BGB
. Jeder Miterbe kann aber in der ungeteilten Erbengemeinschaft sehr wohl über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen, das regelt § 2033 Abs. 1 Satz eins BGB.
Sie müssen sich das ähnlich vorstellen wie bei einer juristischen Person, zum Beispiel einer GmbH. Dort können Sie als Mitgesellschafter der GmbH auch nicht einseitig über einzelne Gegenstände verfügen, die dem Unternehmen gehören. Sie können aber sehr wohl über Ihre Anteile an der GmbH verfügen, diese zum Beispiel verkaufen oder vererben (auch wenn der Gesellschaftervertrag der Einschränkungen machen kann).
Bei der „Firma Erbengemeinschaft" verhält es sich genauso. Sie können das Haus oder Ihren Anteil daran weder verkaufen noch vererben. Sehr wohl verkaufen oder auch vererben können Sie aber Ihren Anteil an der Erbengemeinschaft. Dies ist – wie die Vererbung sonstiger Vermögensgegenstände auch – erbschaftssteuerpflichtig.
Die Steuerlast für Geschwister bei den hier angegebenen Werten ist trotzdem noch einigermaßen überschaubar:
Geschwister des Erblassers fallen gemäß § 15
Erbschaftssteuergesetz in die Steuerklasse II. Damit haben sie gemäß § 16
Erbschaftssteuergesetz einen Freibetrag von jeweils 20.000 €, gemäß § 19
Erbschaftssteuergesetz beträgt der Steuersatz für den steuerpflichtigen Erwerb 15 %.
Damit kann man einmal folgende überschlägige Kalkulationen anstellen:
Hier gehe ich davon aus, dass Ihnen an der Erbengemeinschaft ein Anteil von einem Drittel zusteht. Bei einem Wert von 260.000 € wäre das ein Anteil von 86.666 €. Wenn Sie Ihren Anteil an der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen an die Geschwister vererben, dann würden beide je 43.333 € bekommen. Ein Freibetrag von 20.000 € wird für beide jeweils abgezogen. Es verbleiben damit 23.333 € steuerpflichtiger Erwerb. Hiervon 15 % macht ganz knapp unter 3500 € Steuerpflicht für jeden Erben.
Ansonsten lässt sich unter Umständen Steuern sparen, indem man Teile seines Vermögens schon zu Lebzeiten den späteren Erben schenkt. Dabei kann man alle zehn Jahre den Freibetrag erneut ausnutzen. Schenkungs- und Erbschaftssteuer werden dabei aufeinander angerechnet. Je nach Lebensalter kann das ein gangbarer Weg zur Minderung der Steuerlast sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für die klear Antwort.
Um mich zu vergewissern, nur noch die Nachfrage:
Die oben genannte Tatsache, daß mein Bruder und ich das Haus gemeinsam bewohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen, hat anscheinend für die Frage des Freibetrages bzw. der Steuerpflicht keine Bedeutung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihre Nachfrage folgendes:
Die gemeinsame Haushaltsführung mit dem ebenfalls im Haus lebenden Bruder hat auf die Erbschaftssteuer leider Gottes keine Auswirkung. Es gibt zwar eine Steuerbefreiung für das von den Erben weiter bewohnte Familienheim gemäß § 13 Ziffern
4a bis c Erbschaftssteuergesetz. Diese gelten aber lediglich bei Schenkungen unter Ehegatten, bei Vererbung an den Ehegatten, an Kinder sowie – nur bei bereits verstorbenen Kindern – an Enkel.
Sofern Geschwister erben greift diese Steuerbefreiung für das Familienheim leider Gottes nicht. Insofern hat das Wohnen in geerbten Haus und die gemeinsame Haushaltsführung auch keine Auswirkungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt