Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern es in dem Übernahmevertrag nicht anders geregelt ist, dann sind die angefallenen Einkommensteuerbeträge für den Erblasser von allen Erben zu tragen.
Denn wenn der Erblasser noch leben würde, dann hätte dieser auch die Steuern selbst tragen müssen. Es ist in diesem Fall nicht maßgeblich wann der Steuerbescheid ergangen ist, sondern der veranlage Zeitraum im Steuerbescheid.
Der Gewinn war zum Übergabetag schon vorhanden, so dass es hier keine rückwirkenden Ansprüche auf Auszahlung gibt, vorbehaltlich wieder der vertraglichen Regelung. Ob evtl. aus dem Nießbrauch der Erbengemeinschaft noch Ansprüche zustehen, wenn der Erblasser diese nicht beansprucht hat, sollte von Ihnen geprüft werden und gegebenenfalls eingefordert werden.
Sofern Sie als Erbe Pflichtteilsberechtigter sind, sollten Sie gegebenenfalls prüfen lassen, ob Ihnen Ergänzungsansprüche nach den. §§ 2325
, 2326
ff BGB zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Diese Antwort ist vom 20.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Aber wenn der Erblasser den Gewinn aus dem übertragenen Betrieb versteuern muss (anstatt die Betriebsinhaber), steht ihm dann nicht auch der versteuerte Gewinn zu, und damit dann auch der Erbengemeinschaft?
Im Übertragungsvertrag sind steuerliche Dinge nicht geregelt.
Ich gehe davon aus, dass dies über den Nießbrauch geregelt ist und die Forderungen wären dann der Gewinn als Nießbrauch, welchen Sie als Erbengemeinschaft beanspruchen können.