Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Vater keinen Testament hinterlassen hat und Ihre Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Die Eigentumswohnung sowie der Betrag auf dem Girokonto gehörte Ihrer Mutter zu 1/2.
Insofern hat Ihr Vater ein Erbe von 1/2 der Wohnung und 5.000 € hinterlassen.
Ihre Mutter ist unter den oderen Voraussetzungen Erbin zu 75%. Sie und Ihr Bruder sind Erben jeweils zu 12,5 %.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren nach dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (zum 31.12.2016). Da ich aber davon ausgehe, dass Sie nicht enterbt worden sind, sondern aufgrund des fehlenden Testaments ganz normal die gesetzliche Erbfolge eintritt, verjähren die Ansprüche gem. § 199 Abs. 3a BGB
erst in 30 Jahren.
Da keiner der gesetlichen Erben das Erbe wirksam ausgeschlagen hat, sind Sie alle Erben geworden. Der Sohn des Bruders hat erst Anspruch auf die 12,5% des Erbes Ihres Vaters, wenn der Bruder innerhalb der 30-jährigen Frist verstirbt.
Wenn der Bruder das Erbe an seinen Sohn mindern möchte, sollte er einen Testament verfassen in dem er beispielsweise die Mutter als Erbin bestimmt. Damit hätte sein Sohn nur einen Pflichtteilsanspruch von 1/2 und somit nur 6,25 % vom Erben Ihres verstorbenen Vaters.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Wie Sie gemerkt haben ist das Erbrecht oft sehr komplex. Ich hoffe dennoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Ich habe leider überlesen, dass der Sohn leider verstorben ist. Sein alleiniger Erbe ist sein Sohn. D.h. der Sohn hat Anspruch auf das Vermögen des verstorbenen Sohnes, wozu auch die 12,5 % vom Erbe Ihres Vaters dazugehört.