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Verjährung einer Erbschaft und die Folgen

6. Juni 2016 21:25 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgende Situation:
Mutter,
Vater,
erwachsene Tochter ohne Kinder,
erwachsener Sohn mit Kindern, geschieden

- Vater und Mutter haben eine gemeinsame Eigentumswohnung zu je 50% und Bargeld auf einem gemeinsamen Konto (ca. 10000 Euro)
- Vater stirbt am 10.4.2013
- Mutter, Tochter und Sohn haben sofort am 10.4.2013 Kenntnis vom Tod des Vaters
- Tochter erhebt keinen Anspruch auf das Erbe
- Sohn erhebt keinen Anspruch auf das Erbe
- Mutter wohnt weiterhin in der Eigentumswohnung und lebt u.a. von dem Bargeld.

Fragen:

1. Ist für die Tochter und den Sohn das Erbe am 10.4.2016, also 3 Jahren nach dem Tod des Vaters, verfallen, weil sie keinen Anspruch geltend gemacht haben?

2. Der Sohn stirbt selber am 27.4.2016, also nach der 3-Jahres-Frist. Würde weiterhin dann gelten, dass das Erbe verfallen ist, oder haben nun doch seine Kinder irgendwelche Ansprüche auf besagtes Erbe?

3. Wie sieht die Situation der Mutter aus? Auch sie hat offiziell keine Ansprüche auf das Erbe irgendwo geltend gemacht.

Hintergrund ist die Befürchtung, dass die geschiedene Ehefrau des Sohnes, im Namen ihrer Kinder, Ansprüche gegen die Mutter und die Tochter erheben könnte.


6. Juni 2016 | 22:45

Antwort

von


(421)
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07743 Jena
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Web: https://www.ra-stadnik.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass Ihr Vater keinen Testament hinterlassen hat und Ihre Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Die Eigentumswohnung sowie der Betrag auf dem Girokonto gehörte Ihrer Mutter zu 1/2.
Insofern hat Ihr Vater ein Erbe von 1/2 der Wohnung und 5.000 € hinterlassen.
Ihre Mutter ist unter den oderen Voraussetzungen Erbin zu 75%. Sie und Ihr Bruder sind Erben jeweils zu 12,5 %.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren nach dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (zum 31.12.2016). Da ich aber davon ausgehe, dass Sie nicht enterbt worden sind, sondern aufgrund des fehlenden Testaments ganz normal die gesetzliche Erbfolge eintritt, verjähren die Ansprüche gem. § 199 Abs. 3a BGB erst in 30 Jahren.
Da keiner der gesetlichen Erben das Erbe wirksam ausgeschlagen hat, sind Sie alle Erben geworden. Der Sohn des Bruders hat erst Anspruch auf die 12,5% des Erbes Ihres Vaters, wenn der Bruder innerhalb der 30-jährigen Frist verstirbt.
Wenn der Bruder das Erbe an seinen Sohn mindern möchte, sollte er einen Testament verfassen in dem er beispielsweise die Mutter als Erbin bestimmt. Damit hätte sein Sohn nur einen Pflichtteilsanspruch von 1/2 und somit nur 6,25 % vom Erben Ihres verstorbenen Vaters.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Wie Sie gemerkt haben ist das Erbrecht oft sehr komplex. Ich hoffe dennoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Ergänzung vom Anwalt 6. Juni 2016 | 22:51

Ich habe leider überlesen, dass der Sohn leider verstorben ist. Sein alleiniger Erbe ist sein Sohn. D.h. der Sohn hat Anspruch auf das Vermögen des verstorbenen Sohnes, wozu auch die 12,5 % vom Erbe Ihres Vaters dazugehört.

ANTWORT VON

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