Sehr geehrte Fragestellerin,
die Antwort ist in § 2160 geregelt, dass Vermächtnisse verfallen, wenn der Vermächtnisnehmer, also der im Testament bedachte, vor dem Erbfall stirbt und keine weiteren Hinweise im Testament zu finden sind, dass in diesem Fall wer anders erben sollte.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ihre Mutter mit dem Testamentsgeber verwandt war und einen gesetzlichen Erbteil beanspruchen konnte, der sodann auf ihre Erben weitergehen würden.