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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Nachlassgericht versendet grundsätzlich eine Kopie des Testamentes an alle betroffenen Personen, die in diesem Testament auftauchen.
Absolute Sicherheit könnten Sie jedoch bei einer offiziellen Anfrage bei Gericht erreichen, da natürlich auch Gerichte nicht perfekt arbeiten.
Die Verjährungsfrist beträgt zu dem damaligen Zeitpunkt drei Jahre, § 2332 BGB a.F..
Für eventuelle Beeinträchtigungen am Pflichtteil, die bereits wegen des Todes Ihres Vaters im Jahre 2004 entstanden sind, ist dieser Anspruch verjährt.
Der Anspruch wegen des Erbfalls wegen des Todes Ihrer Mutter ist jedoch noch gültig.
Die Höhe bemisst sich nach dem Vermögen, welches zum Zeitpunkt des Todes der Mutter noch vorhanden gewesen ist. Vorausgegangene Schenkungen werden mit der vollen Höhe abzüglich 10% für jedes vergangene Jahr berücksichtigt (§ 2325 BGB).
Der Passus hinsichtlich der Abgeltung des Pflichtteils ist nur dann gültig, wenn dieses auch notariell beurkundet worden ist.
Wenn dieses der Fall gewesen sein sollte, hat Ihr Bruder keinerlei Pflichtteilsansprüche mehr.
Nachfrage vom Fragesteller
22.08.2011 | 14:44
Hallo nochmal,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Verstehe ich es richtig, dass obwohl das Testament von meinem Vater und meiner Mutter unterzeichnet wurde, er jetzt erneut einen Anspruch auf seinen Pflichtteil hat? Ich dachte immer, dieses Recht besitzt mein Bruder bei einem gemeinschaftlichen Testament nur einmal - sprich 2005 nach dem Tod meines Vaters.
Ich dachte, durch das Stillschweigen meines Bruders nach dem Tod meines Vaters erkennt er das gemeinschaftliche Testament meiner Eltern an und verzichtet somit auf seinen Pflichtanteil - bzw. erkennt es an dass mit Übergabe des Aktienpaketes sein Pflichtanteil abgegolten ist.
Ist dem so oder nicht? Gibt es da noch Möglichkeiten aus meiner Sicht dass ich meinem Bruder den Pflichtanteil nicht zahlen muss?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.08.2011 | 16:28
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme an, dass der Verzicht auf den weiteren Pflichtteil damals nicht notariell beurkundet worden ist.
Grundsätzlich hat ihr Bruder dann auch wieder beim Letztversterbenen den Pflichtteilsanspruch, dessen Frist dann neu beginnt, aber auch nur die Ansprüche umfasst, die dem Vermögen des Letztversterbenen zugerechnet werden können.
Auch mit dem Einverstandensein der Übergabe der Aktien konnte ihr Bruder nicht wirksam auf den Pflichtteil verzichten, da dieser der notariellen Form bedarf (§ 2348).
Der einzige Ausweg aus der Situation ist, dass genau alle Vermögenspositionen aufgelistet werden, welche zum Zeitpunkt des Todes des jeweiligen Elternteils vorhanden war und welche Schenkungen im Vorfeld an wen in welcher Höhe getätigt worden sind, um dann den genauen Pflichtteil ermitteln zu können und die Frage zu beantworten, ob und ggf. in welcher Höhe ihm noch ein Pflichtteil zusteht.
Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, nutzen Sie bitte den direkten Kontakt über meine E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt