Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fall 1. Mein Mann stirbt zuerst, er hat 3 Kinder aus erster Ehe und hat meine 3 Kinder adoptiert. Wie hoch ist für jedes der 6 Kinder der Pflichtteil und gibt es für die Auszahlung eine Frist?
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles und beträgt in diesem Fall je Kind 1/24 des vorhandenen Nachlasses abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (wie z.B. Bestattungskosten). Der Pflichtteil ist nach Aufforderung der Kinder zu zahlen und somit von der Aufforderung abhängig.
Die zu Grunde liegende gesetzliche Erbfolge bestimmt sich bei Eheleuten wie folgt, der der überlebende Ehegatte zu 1 / 2 erbt und alle vorhandenen Kindern zu gleichen Teilen die weitere Hälfte des Nachlasses erhält.
Fall 2. Ich (Ehefrau) sterbe zuerst, bekommen meine Kinder in welcher Höhe den Pflichtteil und erst nach dem Tode meines Mannes seine Kinder den Pflichtteil und den Rest meine Kinder (adoptiert) ?
In diesem Fall bekommen Ihre Kinder lediglich den Pflichtteil und dieser beträgt 1/12 des vorhandenen Nachlasses abzüglich Nachlassverbindlichkeiten (wie z.B. Bestattungskosten). Die Kinder ihres Mannes bekommen im Falle ihres Ablebens keinen Pflichtteil, da diese nicht von Ihnen adoptiert wurden. Nach dem Ableben ihres Mannes haben die Kinder lediglich einen Pflichtteilsanspruch, welche nicht als Erbe eingesetzt werden, wenn Sie in dem Testament als Schlusserben nicht alle Kinder einsetzen.
3. Ist die Höhe des Pflichtteiles gesetzlich festgelegt und wie hoch ist diese oder kann man das im Testament festlegen?
Der Pflichtteil ist gesetzlich fest gelegt und immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles berechnet anhand des Vermögens, welches zum Zeitpunkt des Ablebens noch vorhanden war. Es kann nur ein höherer Anteil als der Pflichtteil im Testament festgelegt werden. Eine Verringerung oder ein Ausschluss des Pflichtteils ist nur nach den strengen Voraussetzungen der §§ 2333
, 2338 BGB
möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 19.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.02.2018
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19:25
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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