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Vererbung Immobilien/ Bargeld

10. Juni 2007 14:12 |
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Erbrecht


Wir sind vier Geschwister von denen 3 Immobilien erben ( evtl. Erbausgleich an die anderen Geschwister) und der
Vierte Bargeld.
Frage: Das Testament berücksichtigt alle 4 zu gleichen Teilen,
mit was werden die Immobilien bewertet?
Frage:erfolgt der Erbausgleich für die Immobilien an den Vierten aufgrund der Bewertung von der Erbschaftssteuerstelle?
Frage: kann der Vierte, wenn die Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist von den anderen Erben verkauft werden, Nachzahlungen fordern?

Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem von Ihnen geschilderten Erbanfall der 4 Geschwister Stellung und beantworte diese wie folgt:


1.Das Testament berücksichtigt alle 4 zu gleichen Teilen, mit was werden die Immobilien bewertet?

Für Zwecke des Erbausgleichs unter mehreren Miterben sind sämtliche Vermögensgegenstände stets mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu bewerten. Auch die Immobilien sind daher nicht mit dem steuerbegünstigten Grundbesitzwert anzusetzen, sondern mit ihrem Verkehrswert. Dieser kann entweder durch einen Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienwertermittlung ermittelt werden oder – als grobe Richtschnur – vom Gutachterausschuss bei dem Katasteramt infolge von Vergleichsverkäufen erfragt werden.


2.Erfolgt der Erbausgleich für die Immobilien an den Vierten aufgrund der Bewertung von der Erbschaftssteuerstelle?

Nein, denn für erbschaftssteuerliche Zwecke gelten derzeit noch anstatt der Verkehrswerte die steuerbegünstigten Grundbesitzwerte.


3.Kann der Vierte, wenn die Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist von den anderen Erben verkauft werden, Nachzahlungen fordern?

Grds. nicht, denn es kommt lediglich auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbanfalls an. Künftige Wertsteigerungen der Immobilien wirken sich daher auf den Ausgleichsanspruch unter Erben nicht aus, sondern wirken nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Immobilie/des jeweiligen Erben. Insbesondere der 4. Miterbe, der keine Immobilien erhält, sollte daher ein besonderes Interesse daran haben, dass die Verkehrswerte der Immobilien verlässlich – also durch ein Gutachten eines Sachverständigen (s.o.) – festgestellt werden. Denn bzgl. der Frage, ob sein Ausgleichsanspruch korrekt ermittelt wurde, ist dieser 4. Erbe im Streitfall beweispflichtig.


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht

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