Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage nach dem Geldbetrag, den die Vermächtnisnehmerin fordern kann, beantworte ich wie folgt.
Der Erblasser ordnet an, dass die Vermächtnisnehmerin "die Hälfte des [...] vorhandenen Bargeldes" erhalten soll.
Bargeld/verkörpertes Geld ist im Gegensatz zum sogenannten Buchgeld (Forderungen gegenüber einer Bank auf Auszahlung von Guthaben), wie Geld im gegenständlichen Sinne, d.h. Banknoten/Geldscheine und Geldmünzen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 245, Rdnr. 3; Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt-Kessel, BGB, § 245, Rndr. 2).
Sparguthaben und Fondanteile sind danach Buchgeld.
Unterstellt im Zeitpunkt des Todesfalles waren 600 € in Scheinen und Münzen vorhanden und der Erlasser hat unter "Bargeld" nicht etwas anderes als verkörpertes Geld darunter verstanden, so hat die Vermächtnisnehmerin einen Anspruch auf 300 €.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt