Sehr geehrter Fragesteller,
ein Verzicht ist von der Enterbung zu unterscheiden. Bei einem Verzicht ist auch kein Pflichtteil möglich, anders als bei der Enterbung.
Allerdings haben Sie bei dem Verzicht keinen Anspruch, da die Brüder als direkte Abkömmlinge noch leben und entsprechend die Ränge dahinter ausschließen, es sei denn, dass dies im Verzichtsvertrag ausdrücklich anders geregelt ist.
Es wäre bei einer Enterbung anders, da Sie dann als Nachfahre zumindest den Pflichtteil einfordern könnten.
Insofern besteht hierbei auch kein berechtigtes Interesse an der Einsicht, da Sie sonst auch vom Amtswegen bereits informiert gewesen wären.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
17. Mai 2019
|
23:57
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: