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Diese Antwort ist vom 10.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Ergebnis sieht Ihr Arbeitgeber also einen Jahresurlaub von 24 Tagen zu, was mit dem Bundesurlaubsgesetz vereinbar ist.
Allerdings ist diese Regelung im Weiteren nicht zulässig.
Der Urlaub wird bei Eintritt im Laufe des Jahres anteilig um 1/12 gekürzt.
Vorliegend muss Ihnen pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs zustehen. Es ist nicht zulässig, Ihnen zwischen dem 2. und dem 4. Monat nur 3, 5 oder 7 Tage zu geben.
Die Regelung ist nichts rechtens.
Sie haben auch dann Anspruch auf 1/12 für den Monat, wenn Sie erst am 5. des Monats einsteigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Nachfrage vom Fragesteller
11.11.2011 | 08:49
Hallo Herr Schwerin,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Mein Arbeitgeber argumentierte bei der Urlaubsregelung mit der Probezeit. Ich gehe davon aus, das auch während der Probezeit diese Regelung unrecht ist?
Können Sie mir hierzu einen Paragraphen aus dem Bundesurlaubsgesetzt benennen, mit dem ich gegenargumentieren kann?
Gibt es für den Anspruch bei Eintritt zum 5. des Monats ebenfalls eine gesetztliche Regelung, die Sie mir bennenen können?
Im Tarifvertrag wird nur von vollen Monaten gesprochen.
(§ 11.2 BZA Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch
auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden
Urlaubs, als er volle Monate bei ihm
beschäftigt war.)
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.11.2011 | 09:04
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach § 4 BUrlG entsteht der Urlaubsanspruch erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit - vergleichbar mit der Probezeit.
Unter diesem Aspekt wäre die Regelung Ihres Arbeitgebers in Ordnung, da er den Arbeitnehmern bevorzugt einräumt, schon vor Ablauf der Wartezeit Urlaub nehmen zu dürfen.
§ 5 verweist aber ganz ausdrücklich darauf, dass pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt