Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Ein Urlaubsanspruch besteht den Grunde nach. Allerdings ist dieser für die vergangenen Jahre verfallen.
Bis zur Beendigung sollten Se den Ihnen zustehenden Urlaub ausdrücklich beantragen, wird er nicht gewährt, haben Sie einen Abgeltungsanspruch in Geld.
Ein Anspruch auf Abfindung dürfte kaum bestehen, wenn der Arbeitsgeber diese nicht in der Kündigung angeboten hat.
Auf den ersten Blick scheint die Kündigung berechtigt zu sein. Trotzdem möchte ich darauf hinweisen, dass Sie binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben können. Weiterhin müssen Sie sich umgehend arbeitssuchend melden, um keine Minderung der Arbeitsagentur zu erhalten.
Wenn der Chef auf nicht einlässt, werden Sie das Arbeitsgericht bemühen müssen. Ggf. haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
23. Juni 2007
|
11:19
Antwort
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