Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen und Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Von vor der ersten SS bestehen noch 14 Tage Urlaub, wovon 4 Tage für Dezember 2011/Januar 2012 vorgesehen waren und schriftlich genehmigt waren. Verfällt dieser Urlaub?
In der Erklärung des Arbeitgebers während eines Beschäftigungsverbots der Arbeitnehmerin, dass er sie von der Arbeit freistelle, da er keine andere Tätigkeit anbieten könne liegt keine Urlaubsgewährung liegt Hier liegt lediglich ein Verzicht auf die Annahme der Arbeitsleistung vor. Eine Urlaubsgewährung würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin unmissverständlich erkennbar macht, er befreie sie von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Sie schrieben, dass Sie die Arbeitnehmerin freigestellt haben. Darin ist rechtlich keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu sehen.
Es kommt aber darauf an ob die Arbeitnehmerin den Urlaubsanspruch auch noch geltend machen kann:
Die Arbeitnehmerin kann nur dann den Urlaubsanspruch geltend machen, wenn Sie im Zeitraum Dezember 2011/Januar 2012 bereits in Mutterschutz war. Die Fehlzeiten aufgrund der Schutzfristen vor und nach der Geburt gelten als Beschäftigungszeit - als wenn die Arbeitnehmerin während dieser Zeit arbeiten würde. Die Ansprüche auf Jahresurlaub werden also nicht gekürzt. Sie hat nach Ende der Mutterschutzfristen weiterhin Anrecht auf den Urlaub.
Diesen Anspruch können sie noch länger geltend machen als üblich. Denn normalerweise verfällt nicht genommener Urlaub zu einem festen Zeitpunkt im folgenden Jahr (März). Doch Urlaub, der sich aus der Zeit des Mutterschutzes angesammelt hat, und den die Arbeitnehmerin nicht nehmen konnte, kann Sie entweder im laufenden oder im gesamten Folgejahr geltend machen. Wenn Sie ihn dann allerdings nicht nehmen, verfällt er. Hat Ihre Arbeitnehmerin den Urlaub nicht gelten gemacht, also den Anspruch angemeldet ist er verfallen.
Wie verhält es sich mit den Urlaubsansprüchen des Beschäftigungsverbotes 2012?
Ist Urlaub ganz oder teilweise mit dem BV abgegolten?
Hier gilt § 17 MuSchG
:
"Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen." Die Arbeitnehmerin konnte den Anspruch bis 2013 geltend machen. Wenn Sie das nicht getan hat ist er verfallen.
Urlaubsansprüche für Mutterschutz 2012 besteht? Bis wann sind diese Ansprüche "haltbar"? Gibt es da ein Verfallsdatum, wenn seither nie mehr gearbeitet wurde?
Hier gilt das unter Frage eins gesagte. Siehe auch Frage zwei.
Urlaubsansprüche für Elternzeit 2012/2013 ? Verfallsdatum?
Anders als beim Mutterschutz sieht es mit Ihren Urlaubsansprüchen für die Elternzeit aus. Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Monat, den Sie in Elternzeit gehen, ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs streichen
Anders als beim Mutterschutz sieht es mit Ihren Urlaubsansprüchen für die Elternzeit aus. Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Monat, den Sie in Elternzeit gehen, ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs streichen
Anders als beim Mutterschutz sieht es mit Ihren Urlaubsansprüchen für die Elternzeit aus. Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Monat, den Sie in Elternzeit gehen, ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs streichen
Sie dürfen für jeden vollen Monat der Elternzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs streichen. Hat die Arbeitnehmerin den ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren also für das Jahr 2012 spätestens im Jahr 2013, für das Jahr 2013 spätestens im Jahr 2014.
Hat die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach zusteht, können Sie den Urlaub, der der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Gibt es überhaupt Situationen in denen Urlaubsansprüche verjähren?
Der Urlaub muss nach § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Es gilt aber das vorhergehende gesagte.
Da die AN unbedingt wieder in Vollzeit arbeiten wollte und wir noch bis Mai/Juni eine sehr hohe Auslastung haben und noch einen zusätzlichen Auftrag für April angenommen haben, ist es von AG Seite nicht möglich dem kurzfristigen Urlaubsgesuch vom 18.3. nachzugeben.
Weil wir auch mit angepassten Tätigkeiten durch die AN eine Entlastung und Unterstützung hätten. Muß ich dieser kurzfristigen Urlaubsforderung (siehe Bundesurlaubsgesetz) nachgeben? Wie ist da meine rechtliche Position?
Grundsätzlich können Sie eine Urlaubssperre verhängen, wegen dringender betrieblicher Erfordernisse.
Weiter unklar ist, ob ich Urlaub der aus der zukünftigen Mutterschutzzeit, also Juni/Juli/August/September 2014 bereits vorab gewähren muß?
Sie müssen der Arbeitnehmerin den Urlaub grundsätzlich nicht vorab der Mutterschutzzeit, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das Argument im Krankheitsfall mit Krankmeldung steht die Arbeitnehmerin ja nicht zur Verfügung und dann während de Mutterschutzes auch nicht wäre kein Argument zur Nichtgewährung des Urlaubs. Sie können den Urlaub nur mit den Argumenten verwehren, mit denen Sie anderen Mitarbeitern den Urlaub auch verwehren würden (z.b. Sozialauswahl).
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf haben können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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