Ein Arbeitnehmer Kündigt seinen Arbeitsvertrag (vom 01.08.2015) zum 31.07.2018. Im Arbeitsvertrag steht nichts zum Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Außer das der Urlaub der nicht genommen werden kann, im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaub abgegolten wird).
In einer Dienstvereinbarung steht:
Kann ein Arbeitnehmer an allen Wochentagen sowie Feiertagen eingesetzt werden und ist
nicht verlässlich prognostizierbar, an wie vielen Tagen in der Woche und an welchen Tagen
er arbeiten wird, gilt folgende Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruches:
Ermittlung der Urlaubstage bei unterstellten 6 Wochen Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag
(dies bedeutet ohne Sonderurlaubsansprüche) und 365 Arbeitstagen pro Jahr:
6 Wochen x 7 Tage = 42 Urlaubstage
Vollzeitmitarbeiter haben einen Jahresurlaub in Höhe von 42 Urlaubstagen. Hat der
Mitarbeiter vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Anspruch auf zusätzlichen
Sonderurlaub erhöhen sich Urlaubsanspruch und Faktor entsprechend. Der
Urlaubsanspruch für eine Urlaubswoche beträgt 7 Tage, somit wird der Urlaubsanspruch
auch mit Wochenend- und Feiertagen verrechnet.
Die jeweils gültige tägliche Sollarbeitszeit für den genommenen Urlaubstag ergibt sich aus
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Bei Verträgen auf Abruf ergibt sich die tägliche
Sollarbeitszeit für den genommenen Urlaubstag jeweils aus der durchschnittlichen
Sollarbeitszeit aller Dienste der vergangen 3 Monate.
Bei einem Arbeitsvertrag ohne vertraglich definierte Sollarbeitszeit (Arbeitsvertrag auf Abruf)
errechnet sich der Urlaubsanspruch wie folgt:
42 Urlaubstage 1323 (365 Arbeitstage - 42 Urlaubstage) = 0,13 Tage Urlaubsanspruch pro Arbeitstag
Der Urlaubsanspruch wird monatlich erarbeitet und im Folgemonat auf den bestehenden
Urlaubsanspruch aufaddiert.
Falls vertraglich geregelt ist, dass Zulagen für etwaige Arbeit an Samstagen, Sonn- oder
Feiertagen sowie in der Nacht gezahlt werden, werden diese ebenfalls als Durchschnittswert
der vergangen 3 Monate ermittelt und für jeden Urlaubstag vergütet. Bei einem steuer- und
sozialpflichtigen Arbeitsverhältnis werden die Zulagen steuer- und sozialversicherungspflichtig
ausgezahlt.
Bei der Entscheidung über die Lage des Urlaubs sind die sich aus den Urlaubsanträgen
ergebenden Urlaubswünsche der MA zu berücksichtigen, sofern nicht betriebliche Belange
(z.B. Lastzeiten aufgrund Brückentage, Jahreswechsel usw.) oder Urlaubswünsche anderer
MA entgegenstehen.
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Einen Tarifvertrag gibt es nicht.
Meiner Auffassung nach müsste der Arbeitnehmer also bei Kündigung zum 31.07.2018 nach §5 BUrlG
vollen Anspruch auf die 42 Tage Urlaub haben ?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Annahme ist zutreffend. Eine Zwölftelung des Jahresurlaubs ist nur bei Ausscheiden des Arbeitnehmers in der ersten Jahreshälfte vorgesehen, § 5 I c. BUrlG
.
Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte ist dagegen bereits der volle Jahresurlaub entstanden.
Allerdings hat Ihr Arbeitgeber durch eine entsprechende Urlaubsbescheinigung zu bestätigen, dass der volle Urlaubsanspruch bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt worden ist. Diese Urlaubsbescheinigung müssten Sie bei einem neuen Arbeitgeber vorlegen, damit dadurch klargestellt ist, dass Ihnen nicht auch beim neuen Arbeitgeber für das auslaufende Kalenderjahr noch Urlaubsansprüche zustehen.
Da Sie ja scheinbar jeden Tag abrufbar sein müssen, greift auch der Anspruch der Höhe nach, so dass insgesamt 42 Urlaubstage entstanden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht