Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Die wöchentliche Arbeitszeit wird zunächst durch den Arbeitsvertrag festgelegt. Danach ist eine 37,5-Stunden-Woche bein sechs Wochenarbeitstagen maßgeblich. Ergänzend hinzutreten können tarifvertragliche regelungen sowie Betriebsvereinbarungen.
Frage 1:
"Besteht dieser Anspruch immer, auch wenn man durch Urlaub oder Krankheit nur einen Teil der Woche arbeitet?"
A) Urlaub
Um eine Woche Urlaub zu nehmen, muss der "6-Tage-Arbeiter" ja auch 6 Tage Urlaub nehmen. Im Gegenzug hat er dafür auch einen höheren Mindesturlaubsanspruch als derjenige, der nur 5 Tage die Woche arbeitet.
Wenn es nun dazu kommt, dass nur ein Teil der Woche gearbeitet wird, kann man dies bei der Urlaubsplanung und dem Schichtplan entsprechend berücksichtigen.
In Ihrem Beispiel werden nur 2 Tage Urlaub eingesetzt und der freie Tag mitgenommen.
Die führt dazu, dass die wöchentlich geschuldete Arbeitszeit unterschritten wird und es zu Minusstunden kommt, die grundsätzlich anderweitig wieder eingeplant werden müssen.
Dem kann man begegnen, indem ein Teil des Urlaubs zusammenhängend genommen werden muss ( z.B. 2 Wochen ).
Der Urlaub wird in Tagen gezählt, die Arbeit aber schulden Ihr Arbeitnehmer in Stunden.
Dieses Problem lässt sich aber durch einen gut geführten Schichtplan lösen.
B) Krankheit
Bei Krankheit ist es hingegen so, dass keine Minusstunden entstehen können.
Wird Ihr Mitarbeiter daher am Do + Fr krank hat ihm der freie Tag am Di damit zu Recht zugestanden.
Dieser muss also nicht etwa nachgearbeitet werden.
Dies gilt jedenfalls solange wie die Arbeitsstunden konkret durch den Schichtplan dokumentiert sind. Für nachfolgende Krankheitszeiten müssen Sie dann also keine freien Tage extra in den Plan einbauen.
Frage 2:
"Muss man sich den Anspruch auf einen freien Tag nicht erst "verdienen"?"
Was den Urlaub anbelangt ja, was die Krankheit anbelangt nicht.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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