Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub, der im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) geregelt ist. Die gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer pro Jahr mindestens 4 Wochen Urlaub erhalten.
Dieser beträgt gemäß § 3 Absatz 1 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage und ist auf eine 6 Tageswoche bezogen, also von Montag bis Samstag (= 6-Tage-Woche). Arbeitnehmer erhalten somit einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen pro Jahr (24 Werktage : 6 Werktage).
Dieser gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen wird bei einer 5-Tage-Woche mit 20 Arbeitstagen Urlaub (= 4 Wochen) erfüllt (20 Werktage : 5 Werktage).
Es spielt für die Urlaubsberechnung letztlich keine Rolle, ob von einer 6, einer 5 oder sogar nur 4 Tageswoche ausgegangen wird. 4 Wochen Mindesturlaub ist zwingend zu gewähren!
Die Urlaubsregelung ist deshalb hier für den Streit, ob ihr Freund auch Samstags arbeiten gehen muss, nicht entscheidend, sondern nur ein Indiz dafür, eben ob man von einer Berechnung mit 24 Werktagen oder 20 Arbeitstagen ausgehen muss.
In ihrer Sachverhaltsdarstellung widersprechen sich zwei Dinge. Sie schreiben, dass der Chef auf eine 6 Tageswoche pocht und das die Filiale ihres Freundes eine Ausnahme ist, denn nur dort wird Samstags nicht gearbeitet. Im Vertrag wird dann wohl auch von einer 6 Tageswoche bei der Berechnung des Urlaubs generell auszugehen sein.
Der Punkt 7.1 ist aber überhaupt nicht verständlich. Wenn sie diesen Punkt richtig zitiert haben, er also tatsächlich so im Vertrag steht, dann ist diese Regelung gesetzeswidrig, den bei einer 6 Tageswoche hätte der Arbeitgeber, siehe oben, 24 Werktage Urlaub zu gewähren. Es müsste dann auch von Werktagen gesprochen werden.
Weil die meisten Arbeitnehmer von Montag bis Freitag arbeiten (= 5-Tage-Woche), werden diese Tage als Arbeitstage bezeichnet. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen wird bei einer 5-Tage-Woche mit 20 Arbeitstagen Urlaub (= 4 Wochen) erfüllt. Dann müsste im Vertrag aber 5-Tageswoche stehen, dann käme man auf 20 Arbeitstage.
Einfach ausgedrückt der gesetzliche Mindesturlaub für jeden Arbeitnehmer beträgt immer 4 Wochen im Jahr und hat mit Samstagsarbeit nichts zu tun.
Aufgrund des unter Punkt 7.2 des Arbeitsvertrages gewährten 10 tägigen Zusatzurlaubes addieren sich diese Tage zu den 20 Tagen Mindesturlaub hinzu, macht also 30 Urlaubstage = 6 Wochen.
Ich gehe deshalb hier auch davon aus, dass rein vertraglich gesehen und ohne das drumherum mit den anderen Filialen bei ihrem Freund von einer 5 Tageswoche insgesamt der Urlaub berechnet werden soll. Auch ist im Vertrag von Arbeitstagen und nicht Werktagen die Rede, was dafür spricht. Dann hätte ihr Freund auch genau 6 Wochen Urlaub im Jahr, was meiner Ansicht nach vertraglich letztlich gewollt ist.
Aufgrund der Sonderregelung unter Punkt 7.6 für Heiligabend und Silvester ist ihr Freund allerdings in diesem Jahr, obwohl "sein Geschäft" Samstags generell geschlossen ist, verpflichtet einen halben Tag Urlaub zu nehmen.
Ob diese Klausel überraschend ist und möglicherweise aufgrund des AGB Gesetzes unwirksam sein könnte, dafür liegen zu wenig Informationen vor, um das zu bewerten. Ich gehe davon aus, dass der Chef ihres Freundes auch schlicht nicht bedacht hat, dass er eine Filiale hat, die Samstags generell geschlossen ist und diese Regelung dann keinen richtigen Sinn macht eben für einen Samstag.
Ich halte es tatsächlich gesehen aber für problematisch sich deswegen mit dem Chef anzulegen, denn da ihr Freund dann ja in den Genuss eines Urlaubstages mehr als die Kollegen käme, die sowieso schon auch Samstags arbeiten müssen, wäre das Ergebnis schon schief in Bezug auf Gleichbehandlung. Das kann ihm zwar vertraglich gesehen egal sein, wenn das bekannt wird, führt das dann möglicherweise aber dazu, dass ihr Freund das Privileg des "Samstags nicht arbeiten zu müssen" durch Direktionsrechtssausübung des Chefs oder Versetzung in einer andere Filiale verlieren könnte. Ich würde deshalb empfehlen einfach wegen dieses einen Tages taktisch gesehen keinen Wind machen und die zwei halben Tage als Urlaubstage einzureichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen