Gerne zu Ihren Fragen:
Sie müssen die Frage Ihres Resturlaubs im Aufhebungsvertrag eindeutig regeln.
Denn nach § 7 Abs. 4
Bundesurlaubsgesetz (nachfolgend: BUrlG) müssen Sie grundsätzlich Urlaub in Natur nehmen solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Erst danach, also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kann der Urlaub in Geld ausgezahlt werden.
Weiter bestimmt § 13 Abs. 1 BUrlG
, dass Sie als Arbeitnehmer nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichten können, was auch für eine Abgeltung gilt.
Haben Sie eine Abgeltung bekommen – worauf Sie einen Anspruch haben, wenn Sie „aus betrieblichen Gründen" nicht für den Rest Ihres Arbeitsverhältnisses freigestellt werden konnten, also nicht Resturlaub in Natur nehmen konnten, ist der Arbeitgeber zur Abgeltung verpflichtet.
Allerdings hat das BAG entschieden, dass das Verzichtsverbot im Aufhebungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber einigen (sog. Erledigungsklausel), dass mit dem Aufhebungsvertrag der Urlaubsanspruch abgegolten ist und Sie eine entsprechende Abfindung erhalten, ist das möglich.
Damit aber entfällt die Option, diesen Urlaub zum neuen AG mitzunehmen, denn sonst hätten Sie ja einen doppelten Vorteil.
Würden Sie mit der Erledigungsklausel auch auf die Urlaubsabgeltung in Geld verzichten, begründet das keinen gesetzlichen Anspruch für das neue Arbeitsverhältnis.
Übrigens – das haben Sie nicht angefragt - haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf 30 Urlaubstage/p.a. Wenn Sie, wie Sie mitteilen, zum 31.08.2016 den Aufhebungsvertrag unterschreiben, berechnen Sie Ihren Resturlaub bezogen auf volle 30 Tage abzüglich der genommenen Urlaubstage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ist leider nich nicht ganz verständlich, ob ich mit einem Aufhebungsvertrag nun meinen Resturlaub mitnehmen kann oder nicht. Was müsste dafür in der Erledigungsklausel stehen? Dass ich bei meinem alten AG auf Urlaubsanspruch und Abgeltung verzichte?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Was müsste dafür in der Erledigungsklausel stehen?
"Dass ich bei meinem alten AG auf Urlaubsanspruch und Abgeltung verzichte?"
Antwort: Genau das müsste so in der Erledigungsklausel stehen. Wovon ich aber abrate, bevor Sie sich nicht mit dem neuen Arbeitgeber darüber schriftlich verständigt haben (etwa eine Freistellung). Denn einen gesetzlichen Anspruch erwirken Sie mit der Erledigungsklausel gegenüber Ihrem neuen AG nicht.
Freundliche Grüße,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt