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Resturlaub zum neuen Arbeitgeber mitnehmen?

19. Mai 2013 10:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin bis einschließlich 07.01.2013 bei meinem alten Arbeitgeber (fristlose Kündigung durch mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis) angestellt gewesen. Hier hatte ich einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer 6-Tage-Woche. Genommen habe ich 2.

Vom 08.01.2013 - 18.02.2013 war ich arbeitslos gemeldet, habe jedoch keine Arbeitslosengeldzahlungen erhalten aufgrund Eigenkündigung.

Vom 18.02. - 14.04.2013 hatte ich einen Job in einem auf 1 Jahr befristeten Arebeitsvertrag. Dieses Arbeitsverhältnis habe ich fristgerecht ohne Urlaub genommen fristgerecht gekündigt. Urlaubsanspruch war der gesetzliche Mindestanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.

Vom 15.05.2013 - 31.-05.2013 werde ich ebenfalls in einem auf 1 Jahtr befristeten Arbeitsverhältnis angestellt sein. Urlaub wurde nicht genommen und wird nicht genommen. Urlaubsanspruch auch hier der gesetzliche Mindestanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.


Nun werde ich zum 1. Juni in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis einsteigen. MIr stehen hier 30 Tage Jahresurlaub bei einer 6-Tage-Woche zu.

Kann ich den Resturlaub (nur 2 Urlaubstage im ersten Arbeitsverhältnis genommen) zum neuen Arbeitgeber mit herüber nehmen und habe somit noch einen Resturloaubsanspruch von 28 Tagen?

Da die Probezeit 6 Monate beträgt und ich hier keinen Anspruch habe Erholungsurlaub zu nehmen, verfällt mein Resturlaubsanspruch dann einfach oder habe ich einen gesetzlichen Anspruch diesen Resturlaub auch ins neue Jahr - nach Beendigung der Probezeit - zu nehmen oder kann mein AG dies vertraglich ausschließen? Wie weise ich dem Ag nach, dass ich während der Arbeitslosenzeit keinen Urlaub genommen habe, wenn mein neuer AG mich um eine Urlaubsbescheinigung meiner Vorarbeitgeber bittet?

Herzlichen Dank im Voraus!

19. Mai 2013 | 12:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1. Kann ich den Resturlaub (nur 2 Urlaubstage im ersten Arbeitsverhältnis genommen) zum neuen Arbeitgeber mit herüber nehmen und habe somit noch einen Resturloaubsanspruch von 28 Tagen?
Nein, das geht leider nicht in dieser Konstellation.

Vielmehr wäre zu fragen, ob Sie sich die beiden genommenen Urlaubstage auf den „neuen" Urlaubsanspruch anrechnen lassen müssen.
Hiervon gehe ich (leider) aus.

2.Da die Probezeit 6 Monate beträgt und ich hier keinen Anspruch habe Erholungsurlaub zu nehmen, verfällt mein Resturlaubsanspruch dann einfach oder habe ich einen gesetzlichen Anspruch diesen Resturlaub auch ins neue Jahr - nach Beendigung der Probezeit - zu nehmen oder kann mein AG dies vertraglich ausschließen?

Wie bereits gesagt haben Sie leider keinen Resturlaubsanspruch in Bezug auf den nicht genommenen Urlaub bei Ihrem alten Arbeitgeber (s.o.)

Daher kann auch kein Urlaubsanspruch in ein folgendes Jahr übertragen werden.

3.Wie weise ich dem Ag nach, dass ich während der Arbeitslosenzeit keinen Urlaub genommen habe, wenn mein neuer AG mich um eine Urlaubsbescheinigung meiner Vorarbeitgeber bittet?

Dass Sie während der Arbeitslosigkeit keinen Urlaub genommen haben, brauchen Sie nicht nachweisen. Sie brauchen nur nachweisen, dass Sie die 2 Tage Urlaub genommen haben.

Hierzu muss Ihnen Ihr alter Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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