Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Kann ich den Resturlaub (nur 2 Urlaubstage im ersten Arbeitsverhältnis genommen) zum neuen Arbeitgeber mit herüber nehmen und habe somit noch einen Resturloaubsanspruch von 28 Tagen?
Nein, das geht leider nicht in dieser Konstellation.
Vielmehr wäre zu fragen, ob Sie sich die beiden genommenen Urlaubstage auf den „neuen" Urlaubsanspruch anrechnen lassen müssen.
Hiervon gehe ich (leider) aus.
2.Da die Probezeit 6 Monate beträgt und ich hier keinen Anspruch habe Erholungsurlaub zu nehmen, verfällt mein Resturlaubsanspruch dann einfach oder habe ich einen gesetzlichen Anspruch diesen Resturlaub auch ins neue Jahr - nach Beendigung der Probezeit - zu nehmen oder kann mein AG dies vertraglich ausschließen?
Wie bereits gesagt haben Sie leider keinen Resturlaubsanspruch in Bezug auf den nicht genommenen Urlaub bei Ihrem alten Arbeitgeber (s.o.)
Daher kann auch kein Urlaubsanspruch in ein folgendes Jahr übertragen werden.
3.Wie weise ich dem Ag nach, dass ich während der Arbeitslosenzeit keinen Urlaub genommen habe, wenn mein neuer AG mich um eine Urlaubsbescheinigung meiner Vorarbeitgeber bittet?
Dass Sie während der Arbeitslosigkeit keinen Urlaub genommen haben, brauchen Sie nicht nachweisen. Sie brauchen nur nachweisen, dass Sie die 2 Tage Urlaub genommen haben.
Hierzu muss Ihnen Ihr alter Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!