Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Darf der AG von mir verlangen, meinen Resturlaub nicht einzufordern, weder als Urlaubstage noch als Auszahlung?
Ja, gemäß der Formulierung im Aufhebungsvertrag.
2. Kann ich auch nach unterschriebenem Aufhebungsvertrag meinen Resturlaub noch einklagen, da es mir verwehrt wurde, diesen zu nehmen? Oder ist das Dokument rechtsgültig und ich habe nun keinen weiteren Anspruch mehr auf meinen Urlaub bzw. Auszahlung?
Vorbehaltlich dessen, dass der Aufhebungsvertrag nicht anfechtbar oder nichtig ist, wofür sich keine Anhaltspunkte nach Ihrer Schilderung ergeben, ist er gültig und Sie haben keine weiteren Ansprüche, weder auf Urlaub, noch auf Auszahlung.
3. Da ich diese Woche Donnerstag und Freitag nochmal arbeiten muss, kann ich stattdessen für diese zwei Tage einen Urlaubsantrag einreichen? Und muss mein AG mir diesen dann bewilligen? Obwohl ich weitere Überstunden machen muss, um das Projekt abzuschließen?
Nein, das ist gemäß dem Vertrag nicht möglich und auch nach den Umständen nicht, da Sie ja vor Ende des Arbeitsverhältnisses das Projekt abschließen sollen und der AG nur unter dieser Prämisse dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin