Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen und daher nur so richtig und vollständig sein kann wie der von Ihnen geschilderte Sachverhalt es ist. Außerdem bitte ich Sie zu beachten, dass eine juristische Antwort – neben klaren gesetzlichen Vorgaben - auch gewisse Wertungen erfordert, die ggf. von einem anderen Kollegen anders gesehen werden könnten. Daher kann ich für eine abschließende Beratung den Gang zum Kollegen Ihres Vertrauens nicht ersetzen. Gerne stehe ich dafür auch zur Verfügung. Nun aber zur Lösung:
1. Es handelt sich nicht um eine Erbengemeinschaft, da die Vermächtnisnehmer gerade keine Erben sind. In Erbengemeinschaft können jedoch nur, wie es der Wortlaut schon vermuten lässt, Erben sein. Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen liegt dann vor, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht, so § 741 BGB
. Darunter fallen auch Bankguthaben, jedwede Vermögenswerte, gemeinschaftliche Forderungen. Dies ist hier tatsächlich anzunehmen.
2. Der Erbe wohl kaum, da das Vermächtnis nach meiner Auffassung nicht mehr zu seinen Vermögenswerten gehört. Der Hauptvermächtnisnehmer sowie der Untervermächtnisnehmer haben ein entsprechendes Auskunftsrecht, was daraus folgt, dass die Vermögenswerte den Vermächtnisnehmern schon gehören (und lediglich in der Verfügung beschränkt, was Informationspflichten des Treuhänders bedingt.
3. Sie haben Recht. § 2218 BGB
greift hier nicht. Wie sich aber aus § 2219 BGB
ergibt, haftet der Tv sehr wohl auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Daher folgert die wohl herrschende Meinung, dass ein Auskunftsanspruch dann besteht, wenn der Gegenstand und der Umfang des Vermächtnisses nur aufgrund einer Auskunft bestimmt werden kann. Da hier dieser Umfang durch die Verwaltung verändert wird, meine ich, dass entsprechend ein Auskunftsanspruch dann zu bejahen ist.
4. Dies wird schon praktisch nicht gehen, da die Banken ohne entsprechende Einwilligung des Tv solche Verfügungen nicht zulassen werden. Zudem könnte der Tv / der andere Vermächtnisnehmer derartige Verfügungen gerichtlich angreifen.
5. Nein, damit würde der Tv eine Pflichtverletzung begehen, die zu einer Haftung nach § 2219 BGB
führen muss.
6. Ein entsprechendes Ermessen besteht ausweislich der testamentarischen Verfügungen bereits, wie sie im Sachverhalt mitgeteilt haben. Ob dies unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Anlage des Depots Sinn macht oder nicht, kann ich hier nicht beantworten. Auf jeden Fall ist Ihr Einfluss begrenzt, da das Ermessen des Tv, solange er das Vermögen nicht schädigt, weit ist angesichts der testamentarischen Bedingungen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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