Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Hier hat wohl Ihre Tante ohne Ihre Zustimmung für die Erbengemeinschaft einen Verwaltervertrag abgeschlossen. Die Tante hat somit wohl ohne Vertretungsmacht gehandelt und haftet selbst gegenüber dem Verwalter; ein Verwaltervertrag zwischen dem Verwalter und der Erbengemeinschaft ist nicht zustande gekommen. Sie können von der Tante die Herausgabe der Mieten (anteilig) fordern.
2. Wenn in Berlin der CSD keine angemeldete politusche Demonstration ist, sondern eine Veranstaltung, kann die CSD Leitung beschließen, wer daran teilnimmt und wer nicht. Wenn es eine politische Demonstration ist, wäre dies rechtlich nicht durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank
Verstehe ich sie also richtig, dass bzgl der ersten Frage hier ich direkt dem Verwalter die Unwirksamkeit noch einmal erklären muss ?
Wie sieht es mit der rechtlichen Aussage der Gutgläubigkeit aus
Immerhin ist mir ein Fall bekannt, in dem ein Mieter eine Nutzungentschädigung zu entrichten hatte, weil er angab, er habe sich gutgläubig auf die Aussage eines Eigentümers verlassen, dass die Küche noch nach Abnahme unentgeltlich verbleiben darf
Der andere Eigebtimer war damit nicht einverstanden
Wie ist es hier, muss der Verwalter sich nachdrücklich überzeugen, dass wirklich beide Eigebtimer einen Verwaltervertrag abschließen wollen ?
Welche Gesetze liegen dazu im BGB vor?
Ich gehe davon aus, dass sowieso nach meinem Antrag zur Teilungsversteigerung die Mieten und alles was da ist dann geteilt werden muss und die illegal errichtete Verwaltung das nicht verhindern kann, weil die Erbengemeinschsft nicht mehr besteht
Sehe ich das richtig ?
Nein, der Verwalter ist geschützt, wenn die Tante vorgibt, sie hätte das Einverständnis aller Miterben. Hier gilt § 179 BGB
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Unabhängig von einem Antrag auf Teilungsversteigerung bis zur Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses müssen die Mieten entsprechend des Erbanteils aufgeteilt werden.
Sie können gegenüber dem Verwalter die Unwirksamkeit erklären.