Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworten:
Frage 1:
Tochter 1 kann selbständig einen Teilerbschein für sich allein oder aber auch einen Erbschein für alle Erben beantragen. Bei einem Teilerbschein ergibt sich aus diesem, wie groß der Erbanteil des jeweiligen Erbscheinsberechtigten ist. Die Angabe erfolgt dabei in Bruchteilen.
Der Erbschein ist beim zuständigen Nachlaßgericht zu beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Mitzubringen sind alle die Unterlagen, die notwendig sind, um die eigene Erbfolge zu beweisen. In der Regel sind dies die Sterbeurkunde und das Stammbuch und soweit vorhanden das Testament.
Frage 2:
Dem Erben steht gegen den Erbschaftsbesitzer ein Auskunftsanspruch zu. Dieser kann auch eingeklagt werden.
Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, über den Bestand der Erbschaft, den Verbleib von Erbschaftsgegenständen, ihre Verschlechterung, ihren Untergang sowie ihre Surrogate Auskunft zu erteilen. Der Erbschaftsbesitzer kann diesbezüglich unter Umständen zur Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden.
Als Erbe und damit Rechtsnachfolger besteht auch ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bank des Erblassers.
Frage 3:
Soweit dies notwendig sein sollte, kann zur Sicherung des Nachlasses ein Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht gestellt werden. Dieses bestellt dann einen Nachlassverwalter. Eine Nachlassverwaltung ist aber stets mit zusätzlichen Kosten verbunden, die den Nachlass entsprechend schmälern.
Um herauszufinden, welche Gegenstände vorhanden sind, ist vom Auskunftsanspruch Gebrauch zu machen. Tochter 2 ist demnach zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet (s.o.).
Frage 4:
Die Ausschlagung des Erbes ist gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift zu erklären. Alternativ kann auch eine in öffentlicher Form beglaubigte Ausschlagungsschrift beim Nachlassgericht eingereicht werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall des Erbes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin