Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen summarisch auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Weitere Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Ob das monatliche Nettoeinkommen oder ein Durchschnitt aus dem Gesamtnettoeinkommen als Berechnungsgrundlage benutzt wird, hängt von der steuerlichen Einkunftsart ab.
Bei abhängig beschäftigten gilt grundsätzlich das monatliche Nettoeinkommen als Grundlage, außer es gibt Zusatzgratifikationen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Dann wird der Durchschnitt des Einkommens der letzten 12 Monate benutzt.
Handelt es sich um selbständige Tätigkeit, dann wird wegen schwankender Einnahmen der Durchschnitt der letzten drei Jahre berechnet.
Mangels genauerer Information, woraus der Unterhaltsverpflichtete die 70.000 € brutto genau bezieht, würde ich schätzen, dass es sich um eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit handelt.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterhaltsberechnung eine komplizierte Angelegenheit ist. Eine solche würde den Rahmen dieser Frage und auch den Sinn dieser Internetplattform sprengen.
Ich würde Ihnen dringed raten, mit allen notwendigen Unterlagen einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen, um diesen eine konkrete Berechnung machen zu lassen.
Die Änderungen des neuen Unterhaltsrecht haben die Intention, die Eigenverantwortlichkeit eines Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung zu verstärken,
die LEbensstandardgarantie nicht zeitlich unbegrenzt weiterzuführen und eine Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruches herbeizuführen.
Dies wird aber wie bisher stark vom Einzelfall und von der Rechtsprechung abhängen, sodass es nicht möglich ist, einen konkreten Termin zu nennen, zu dem Sie keinen Unterhalt mehr bekommen.
Ich kann lediglich auf die BGH- Rechtsprechung verweisen:
Eine Frau, die zwei Kinder nach der Scheidung allein betreute, hatte erst wieder voll erwerbstätig zu sein, wenn beide Kinder über 15 sind.
Insofern genügen Sie Ihrer Pflicht der Eigenverantwortung durch die Ausübung eines Halbtagsjobs.
Eine Neuerung ist, dass die kinderbetreuenden Ehegatten darauf verwiesen werden, dass wenn Möglichkeiten bestehen, das Kind betreuen zu lassen, diese auch genutzt werden müssen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss.
Da aber rechtliches Neuland betreten wird, bleibt abzuwarten, ob das für Sie Auswirkungen haben kann.
Meines Erachtens nach dürfte aufgrund Ihrer Schilderung "ländlicher Raum", Arbeitsmöglichkeiten wg Ihres Alters, diese Möglichkeit nicht in Frage kommen, sodass Sie weiterhin Betreuungsunterhalt bekommen werden, wobei Sie sich Ihr Einkommen anrechnen lassen müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Gerne können Sie mir im Rahmen der Nachfrage Ergänzungen geben oder sich telefonisch bei mir melden.
Ich rate Ihnen trotzdem, diesbezüglich einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
Verena Frank
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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