Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gerne beantworten möchte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1. Das bereinigte Einkommen errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Dies bedeutet, dass Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen, usw. einbezogen werden. Davon dürfen dann Fahrtkosten zur Arbeit, gemeinsame Kreditverpflichtungen aus der Ehe und auch unbedingt notwendige eigene Kreditraten abgezogen werden. Beiträge für private Versicherungen, die Miete und normale Lebenshaltungskosten werden nicht berücksichtigt. Der so ermittelte Einkommensbetrag stellt das unterhaltspflichtige Einkommen, d. h. die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt dar.
2. Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. In der Regel verringert sich dadurch der Unterhalt, den der Vater zahlen muss. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes wird also aus dem zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile errechnet. Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie ggf. weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein. Die Unterhaltsberechnung für Volljährige ist kompliziert. Hier sollten Sie besser rechtlichen Rat bei einem Kollegen vor Ort einholen.
3. Die Unterhaltspflicht endet mit dem Abbruch bzw. Ende der Ausbildung durch das volljährige Kind. Insoweit besteht für die Eltern ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach §§ 1605
, 242 BGB
, dem eine Verpflichtung des Kindes zur unaufgeforderten Information über die für den Unterhaltsanspruch wesentlichen Umstände. Insofern können Sie von Ihrer Tochter eine regelmäßige Schulbescheinigung verlangen. Verstößt das Kind gegen diese Pflicht, so erwächst den Eltern für den Fall, dass sie Unterhalt leisten, obwohl die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ein Bereicherungsanspruch für ohne Rechtsgrund gezahlten Unterhalt gemäß §§ 812 ff. BGB
.
Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am Besten per E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Mit freundlichen Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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