Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Wenn meine Mutter/Schwiegermutter (verwitwet, 82 Jahre) in absehbarer Zeit Pflegeleistungen benötigen sollte, reicht ihr Erspartes zusammen mit ihrer kleinen Rente sicher nicht aus.
Wie kann ich bzw. mein Mann als Schwiegersohn herangezogen werden? Ich als Tochter verdiene ca. 1100 netto, mein Mann ca. 4000 netto, unser Eigenheim ist noch nicht schuldenfrei, derzeit unterstützen wir für noch ca. 3 Jahre unsere Tochter beim Studium.
Die Ausgangslage ist, dass Verwandte in gerader Linie sich gegenüber grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sind, vgl. § 1601 BGB
.
Dieses meint nicht nur die Linie nach unten (also von den Eltern gegenüber den Kindern (sondern auch die Linie nach oben (also von den Kindern gegenüber den Eltern).
Somit sind unter Umständen also auch Kinder gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig.
Dies bedeutet also, dass Sie als Kind Ihrer Mutter gegebenenfalls auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können.
Beim Elternunterhalt gilt aber der so genannte Vorrang des Ehegatten.
Dieses bedeutet, dass zunächst der Ehegatte (falls vorhanden) zunächst für den Unterhalt/ Pflegekosten heranzuziehen wäre, bevor man gegebenenfalls die Kinder in Anspruch nehmen kann.
Wie bereits gesagt sind aber nur die Kinder neben dem Ehegatten grundsätzlich unterhaltspflichtig.
Gegenüber Schwiegereltern besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht. Sie wären also im Fall der Fälle grundsätzlich nicht gegenüber Ihrer Schwiegermutter unterhaltsverpflichtet,Ihr Mann wäre auch Ihren Eltern (also seinen Schwiegereltern) ebenfalls nicht unterhaltsverpflichtet.
2. Gibt es Einkommens- und/oder Vermögensgrenzwerte, unterhalb derer das Sozialamt nicht zugreifen kann, für mich bzw. für meinen Mann?
Ja, eine Einkommensgrenze gibt es.
Der so genannte Selbstbehalt liegt hierbei 1400 € netto monatlich. Hiermit ist nicht das steuerliche Nettoeinkommen, sondern das unterhaltsrelevante bereinigten Nettoeinkommen gemeint.
So können vom steuerliche Nettoeinkommen noch bestimmte Positionen, wie etwa berufsbedingte Aufwendungen, herangezogen werden, bevor es als Bemessungsgrundlage zu Unterhaltsberechnung herangezogen werden kann.
Auch gibt es ein so genannte Schonvermögen des unterhaltsverpflichteten Kindes.
Das Schonvermögen in Höhe von 2600.- € ist in § 90 SGB XII
i.V.m. der entsprechenden Verordnung hierzu geregelt.
Dieser Betrag darf aber nicht als absolute Grenze verstanden werden. Dieser Betrag bezieht sich vielmehr auf das "normale" Vermögen. In Bezug auf das Vermögen, welches zur Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten eingespart wurden gilt nach der Rechtsprechung etwas anderes.
So hat nämlich der BGH ausgeurteilt, dass jedem , der seinen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ein sog. Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 5% des letzten Bruttoeinkommens zusteht, welches seit dem 18. Lebensjahr angesammelt wird und mit insgesamt 4% aufgezinst dem Unterhaltsverpflichteten zu belassen hat.
Auf bestimmte Vermögensgegenstände, wie etwa ein selbst bewohnte Familieneigenheim, werden nicht mit angerechnet sondern fallen in das Schonvermögen hinein.
Da in jedem Einzelfall genau geprüft werden muss, was zu Beispiel der Altersversorgung dient und demnach in der Schonvermögen hinein fällt, wäre Ihnen dringend anzuraten, einen im Familienrecht/Sozialrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen.
3.Ist unsere eigengenutzte Immobilie (wir sind beide im Grundbuch eingetragen) Schonvermögen?
Ja, wie bereits eben ausgeführt fällt auch diese Immobilie grundsätzlich in das Schonvermögen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 140241
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte lassen Sie mich meiner Antwort wie folgt ergänzen:
Nach nochmaliger Befassung mit der Angelegenheit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der von mir bereits zitierte Selbstbehalt für das monatliche Einkommen mittlerweile sogar 1500.- € beträgt,was aus ihrer Sicht natürlich noch günstiger ist als die alte Rechtslage.
Zum Schonvermögen möchte ich Ihnen auch kurz mitteilen, dass dieses nach der Rechtsprechung mittlerweile für ein Kind gegenüber seinen Eltern 100.000.- € beträgt.
Zudem möchte ich ergänzend beifügen, dass Ihr Mann in Bezug auf Ihre Eltern zumindest indirekt zum so genannten Schwiegerelternunterhalt herangezogen werden kann.
Wie bereits ausgeführt kann man Ihren Mann direkt zum Unterhalt nicht heranziehen, Sie haben aber gegenüber ihrem Mann einen so genannten Taschengeldanspruch in Höhe von circa 5 % des Nettoeinkommens, der als so genannter Schwiegerelternunterhalt herangezogen werden kann.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte lassen Sie mich meiner Antwort wie folgt ergänzen:
Nach nochmaliger Befassung mit der Angelegenheit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der von mir bereits zitierte Selbstbehalt für das monatliche Einkommen mittlerweile sogar 1500.- € beträgt,was aus ihrer Sicht natürlich noch günstiger ist als die alte Rechtslage.
Zum Schonvermögen möchte ich Ihnen auch kurz mitteilen, dass dieses nach der Rechtsprechung mittlerweile für ein Kind gegenüber seinen Eltern 100.000.- € beträgt.
Zudem möchte ich ergänzend beifügen, dass Ihr Mann in Bezug auf Ihre Eltern zumindest indirekt zum so genannten Schwiegerelternunterhalt herangezogen werden kann.
Wie bereits ausgeführt kann man Ihren Mann direkt zum Unterhalt nicht heranziehen, Sie haben aber gegenüber ihrem Mann einen so genannten Taschengeldanspruch in Höhe von circa 5 % des Nettoeinkommens, der als so genannter Schwiegerelternunterhalt herangezogen werden kann.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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