Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie lediglich einen ganz minimal erhöhten Mindesteinsatz bieten, können Sie keine detaillierte Antwort erwarten. Ich beschränke meine Beratung daher auf die nachstehenden Ausführungen und weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende Bewertung Ihrer Rechtsfrage handeln kann.
Grundsätzlich ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, so § 1373 BGB
.
Ob die 15.000 EUR im Endvermögen Ihres Mannes zu Ihren Lasten berücksichtigt werden, hängt davon ab, es sich bei diesem Betrag und dem dahinter stehenden Sachverhalt um eine Verschwendung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Zif 2 BGB
oder um eine reine Handlung in Benachteiligungsabsicht (Zif. 3) handelt.
Die Bewertung dieser Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab, hier wieder bekannt sind noch erörtert werden können.
Da es für Sie um einen erheblichen Betrag gehen kann, rentiert sich durchaus die Investitionen in eine individuelle und natürlich auch angemessen honorierte anwaltliche Beratung. Ich stehe hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Verschwendung kommt wohl nicht in Frage, weil die Umfinanzierung ja auch einen Nutzen für mich hatte, ich bin aus dem Schuldinnenverhältnis entlassen!
Frage:
Ist die Vorgehensweise gem § 426 BGB
statthaft?
§ 426 BGB
regelt den Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern und ist auf familienrechtlich zu beurteilende Vorgänge nur bedingt anwendbar.
Der Zugewinn und sein Ausgleich ist in §§ 1373 pp BGB
speziell geregelt.
Sie waren mit Ihrem Mann ja nicht nur Gesamtschuldner, sondern auch Ehepartner. Das muss mit berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen