Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ersteinmal zu klären, aus welchem Grund dieses freiwillige soziale Jahr absolviert ist. Hier ist die Rechtsprechung sehr unterschiedlich. So sieht das OLG Celle einen Anspruch auch dann als gegeben an, wenn das freiwillige soziale Jahr nicht einem späteren Beruf dient.
Das sehen jedoch OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2007 – 4 UF 94/07
, FamRZ 2008, 86
; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.10.2007 – 15 WF 214/07
, DRsp-Nr. 2008/10821 = OLGR Schleswig 2008, 196
; Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rdnr. 489 anders. Hier wird der Anspruch abgelehnt, es sei denn es dient dem späteren Beruf.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2006 – 15 WF 275/06
, FamRZ 2007, 1353
will den Anspruch nur dann anerkennen, wenn die Eltern das FSJ genehmigt haben.
Ob Sie also überhaupt Unterhalt zahlen müssen, ist daher nicht eindeutig.
Zuletzt hat den Anspruch das OLG Karlsruhe wieder abgelehnt, d.h. nur Celle hat bislang diesen Anspruch anerkannt.
Wenn Sie also aufgefordert werden würden, hätten Sie gute Chancen, den Unterhaltsanspruch gar nicht erst entstehen zu lassen.
Wenn Sie Unterhalt zahlen müssten, wird Ihre Frau herangezogen.
Hier wird auch ein fiktives Einkommen Thema sein. Dies kann aber von hier aus nicht pauschal beurteilt werden, da es davon abhängig gemacht werden muss, ob sie überhaupt leistungsfähig ist. Sie zahlen ja auch nachehelichen Unterhalt, was dafür spricht, dass sie aus irgendeinem Grund nicht leistungsfähig ist.
Dies wäre in einem Beratungsgespräch mit einem Anwalt zu klären, da hier viele Faktoren entscheidend sind.
Der Unterhalt ist wenn zu zahlen, ob in bar oder per Überweisung. Sie können das handhaben, wie Sie dies wollen. Hier gibt es keine gesetzliche Regelung und auch keine Rechtsprechung - die Hauptsache, es wird gezahlt, wenn Sie zahlen müssen - was ja noch unklar ist.
Wie hoch der Bedarf ist hängt davon ab, ob Unterkunft, Taschengeld oder sonstige Zahlungen/Vergünstigungen an den Sohn erfolgen.
Das OLG Celle hat sich bezüglich des Bedarfes an der Düsseldorfer Tabelle orientiert, jedoch gibt es hier keine weitere Rechtsprechung, da alle anderen Gerichte den Anspruch wie gesagt abgelehnt haben.
Sie sollten daher - wenn Sie nicht freiwillig zahlen wollen - den Anspruch ablehnen. Sollte es einen Titel geben, ist ein Abänderungsantrag bei Gericht zu stellen (Anwaltszwang!). Ein Risiko besteht, aber die Chancen sind durchaus gut.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter, wir haben uns leider in einem wichtigen Punkt missverstanden. Mir geht es nicht darum, herauszufinden, ob ich Unterhalt leisten muss. Das werde ich freiwillig tun, genauso wie der nacheheliche Unterhalt freiwillig von mir bezahlt wird. Wir können daher die Leistungsfähigkeit meiner Exfrau als gegeben ansehen. Meine Kernfrage zielt dahin, meine Exfrau an der Zahlung des Unterhaltes an unseren Sohn angemessen zu beteiligen. Dabei nehmen wir an, dass wir unterhaltspflichtig wären. Es werden keine Vergünstigungen wie Taschengeld, Unterkunft oder sonstige Zahlungen an meinen Sohn geleistet.
Derzeit bezahle ich 597 EUR Unterhalt für meinen 18 jährigen Sohn an meine Exfrau. Jetzt zu Frage 2: Steht dieser Betrag nun meinem Sohn zu? Und zu Frage 3: Wie errechnet sich der Haftungsanteil beider Parteien?
Mit freundlichen Grüssen
Der Betrag steht alleine dem Sohn zu, er alleine kann aber entscheiden, ob dieser auf sein Konto oder das der Mutter gezahlt wird, das obliegt ihm alleine.
Der Bedarf Ihres Sohnes beträgt 597 EUR (mit Ihrem beider Einkommen erreichen Sie zusammengenommen den Höchstsatz, Abzüge habe ich nicht berücksichtigt, da nicht angegeben; Dieser Betrag wird von Ihnen auch derzeit gezahlt). Hiervon ist das volle Kindergeld abzuziehen, verbleiben, 413 EUR, wobei von Ihnen dann 377 EUR zu zahlen wären.
Wie die Haftungsanteile berechnet werden ist kompliziert und kann hier in der Kürze nicht dargelegt werden. Die obige Zahl ist auch nur grob, da im Prinzip keinerlei Abzugspositionen oder sonstiges berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter