Sehr verehrte Fragestellerin,
grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig, § 1601 BGB
, damit auch Sie gegenüber Ihrer Mutter.
Die Unterhaltspflicht umfasst auch den sog. Sonderbedarf, zu dem auch Kosten ärztlicher Behandlung gehören, sofern diese nicht voll von der Kasse oder anderen Versicherungen übernommen werden, aber notwendig sind.
Wenn es sich daher um Kosten notwendiger zahnärztlicher Behandlung handelt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese soweit zu übernehmen, als Ihre Mutter hierzu nicht in der Lage ist.
Zur Unterhaltspflicht Ihres Vaters:
Sofern der Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter gegen Ihren Vater nach Scheidung befristet war, besteht nach Ablauf der Frist kein Anspruch auf Übernahme der Kosten.
Besteht noch ein Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter gegen Ihren Vater, so kann Ihre Mutter die Kosten der Behandlung wiederum gegen Ihren Vater als sog. Sonderbedarf gelten machen. In diesem Falle haftet Ihr Vater vor Ihnen für die Kosten der Behandlung, § 1584 BGB
. Diesen Anspruch hätte Ihre Mutter selbst gegen Ihren Vater geltend zu machen. Sofern Ihr Vater noch Unterhalt entrichtet, ist er auch ausfindig zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben und verweise bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz RA
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