Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es ist richtig, dass Ihre Tochter dadurch dass Sie als Eltern zwei verschiedene Staatsbürgerschaften, nun sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsbürgerschaft hat.
Ursächlich hierfür ist, dass sowohl das deutsche als auch das türkische Staatsbürgerschaftrecht auf die Abstammung abstellt und nicht auf das Geburtsland. So ist es auch nach dem türkischen Recht so, dass ein im Ausland geborenes Kind, dessen Vater die türkische Staatsbürgerschaft hat, ebenfalls automatisch die türkische Staatsbürgerschaft erlangt.
Wehren können Sie sich gegen den Erwerb kraft Gesetzes nicht.
Während der Minderjährigkeit des Kindes hat die türkische Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen für Ihr Kind. Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht richten sich nach deutschem Recht, da das Kind seinen Aufenthalt in Deutschland hat.
Ein Ablegen der türkischen Staatsbürgerschaft ist möglich. Die Voraussetzungen sind im türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Möglich ist dies jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit. Ihre Tochter kann dann einen Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft stellen.
Sollte Ihr Mann seine türkischen Staatsbügerschaft ablegen, verliert auch Ihre Tochter die türkische Staatsangehörigkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: http://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht