Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen mitteilen, wie folgt.
Ich würde die Tochter, wenn sie schon weint, wenn sie zurück zum Vater muss und Verhaltensauffälligkeiten zeigt, einfach bei mir behalten. Parallel würde ich sofort ein Verfahren am Familiengericht einleiten auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dazu sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der im Familienrecht Erfahrung hat.
Das Gericht wird dann sicher Ihre Tochter anhören, wie ihre Wünsche bezüglich des Aufenthalts sind und wenn sie dem Richter sagt, dass sie zurück zu Ihnen will, wir das sicher auch so entschieden, denn mit 12 Jahren ist sie ja nicht mehr ganz klein und in der Regel respektieren die Richter dann die Wünsche der Kinder.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Beim Jugendamt wurde mir gesagt das ich mich strafbar machen würde,wenn ich sie da behalte und es mir negativ später ausgelegt wird wenn es zur Verhandlung kommt und gibt es dann eine art Schnellverfahren oder dauert das Wochen bis es verhandelt wird?
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass das Jugendamt Ihnen Unsinn gesagt hat. Sie machen sich definitiv nicht strafbar, wenn Sie ihr eigenes Kind bei sich aufnehmen, weil es bleiben will. Es wird Ihnen auch nicht negativ ausgelegt. Jeder Richter weiß, was in einem solchen Fall los ist und dass man einfach gezwungen ist, sinnvolle Entscheidungen zu treffen.
Es gibt in der Tat ein Eilverfahren, in der Regel bekommt man da schon innerhalb von 14 Tagen einen Gerichtstermin und dann wird erst einmal eine einstweilige Anordnung getroffen, das wäre dann hier, dass die Tochter zu Ihnen kommt. Ich würde sie trotzdem ab sofort bei mir behalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin