Sehr geehrter Fragesteller,
da zwischen dem Sohn und Ihnen keine Verwandtschaft besteht (Sie sind nicht der Vater, er stammt nicht von Ihnen ab und Sie haben ihn auch nicht adoptiert), sind Sie dem Sohn Ihrer Ehefrau gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet. Sie können somit mit Ihrem Einkommen nicht zu Unterhaltszahlungen für den Sohn Ihrer Ehefrau herangezogen werden.
Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig und der Bedarf richtet sich, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Die Haftungsquote bemisst sich bei Volljährigen, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, nach dem Verhältnis der anrechenbaren Einkünfte beider Elternteile, jeweils vermindert um den geltenden Selbstbehalt und um vorrangige Unterhaltspflichten. Der angemessene Selbstbehalt liegt hier nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.100,-- Euro. Dieser Betrag muss dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben. Liegt das unterhaltsrechtlich relevante Netto-Einkommen ihrer Lebensgefährtin unter dieser Grenze, besteht derzeit keine Unterhaltsverpflichtung. Wenn Ihre zukünftige Ehefrau mit ihrem Einkommen auch nach der Heirat unter dieser Grenze liegt, kommt nur ausnahmsweise eine Unterschreitung des Selbstbehalts und damit eine Barunterhaltspflicht für Ihre Ehefrau in Betracht. Dies wäre der Fall, wenn das Einkommen Ihrer Frau aufgrund Ihres Einkommens nicht zur Deckung des Familienunterhaltes benötigt wird und deshalb für den Unterhalt des Sohnes zur Verfügung steht.
Das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Netto-Einkommen ist allerdings nicht immer identisch mit dem steuerlichen Netto-Einkommen und müsste dann im Detail berechnet werden. So werden z.B. bei Selbstständigen nicht in jedem Fall die steuerrechtlichen Abschreibungen anerkannt, auch wird der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung als Einkommen behandelt. Arbeitslosengeld I und Wohngeld (soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt) gelten als Einkommen, Arbeitslosengeld II ist Einkommen nur beim Verpflichteten (nicht beim Berechtigten).
Ist jemand seinem Kind zum Unterhalt verpflichtet, besteht die Obliegenheit, die günstigere Steuerklasse IV zu wählen. Wird dennoch die ungünstige Steuerklasse V gewählt, wird für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen eine fiktive Besteuerung nach der günstigeren Steuerklasse IV zugrunde gelegt.
Volljährige Kinder müssen, wenn sie nicht in der Ausbildung sind, grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Bemüht sich der Sohn nicht ausreichend um eine Lehrstelle oder um einen Arbeitsplatz, kann bei ihm ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden und der Unterhaltsanspruch auch schon deshalb entfallen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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