Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
Die Eltern schulden Ihrem Kind gem. § 1610 Abs. 2 BGB
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit Ausbildungsunterhalt, wobei sich der Bedarf des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle richtet. Auf den Bedarf des Volljährigen werden das Nettoeinkommen des Kindes abzüglich berufsbedingter Aufwendungen sowie das Kindergeld angerechnet. Weiterhin haften für den Bedarf des volljährigen Kindes grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen.
Nachdem Sie mitteilen, kein eigenes Einkommen zu beziehen, wird unabhängig davon, ob der Bedarf Ihres Kindes bereits durch die Ausbildungsvergütung nebst dem Kindergeld gedeckt ist, Ihre Unterhaltspflicht voraussichtlich an Ihrer Leistungsunfähigkeit scheitern. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB
ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Da nur auf das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverplichteten abzustellen ist, werden die Bezüge Ihrer Ehefrau nicht berücksichtigt. Als Unterhaltspflichtigem obliegt es Ihnen jedoch Ihre Arbeitskraft entsprechend Ihrer Vorbildung, Fähigkeiten und der Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit wird Ihnen ein fiktives Einkommen angerechnet. Selbst wenn der Unterhaltsberechnung zu Ihren Lasten fiktive Einkünfte von bspw. EUR 1.300,- zugrunde gelegt werden würden und der Bedarf Ihrer Tochter nach der Düsseldorfer Tabelle hiernach EUR 389,- beträgt, würde sich nach Anrechnung der Ausbildungsvergütung (wobei der Nettobetrag abzüglich EUR 90,- für ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Ansatz zu bringen ist) und dem Kindergeld allenfalls ein nur geringer Unterhaltsanspruch (voraussichtlich unter EUR 100,-) errechnen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
21. Oktober 2007
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17:14
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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