Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Höhe und die Berechnung des Kindesunterhaltes ergibt sich im Wesentlichen aus der sog. Düsseldorfer Tabelle (unter Google leicht zu finden).
Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs kommt es entscheidend auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an.
Zum Einkommen zählen:
Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
Kapitaleinkünfte, also z.B. Zinsen und Dividenden.
Dazu zählen z.B. auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf der Immobilie, in der die Eheleute früher wohnten.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Renten ,
Einnahmen aus Beteiligungen usw.
Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAFöG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente usw.).
Auch Steuerrückerstattungen zählen zum Einkommen, ebenso wie Steuervorteile infolge von Abschreibungen oder aus Steuerfreibeträgen.
Erziehungsgeld wird jedoch nicht als Einkommen angerechnet.
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie nicht verpflichtet sind weiter Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen.
Beachten Sie hierbei insbesondere die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de