Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Ehemann gilt kraft Gesetzes als Vater des Kindes, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes besteht. Er muss hierfür keine Anerkennung aussprechen. Allerdings kann er seine kraft Gesetzes bestehende Vaterschaft anfechten, dies muss er jedoch binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem er von Umständen erfährt, die gegen seine biologische Vaterschaft sprechen, tun (diese Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes). Alternativ hierzu können auch die Mutter und das Kind selbst die Vaterschaft des Ehemannes anfechten. Erfolgt keine fristgerechte Anfechtung, ist und bleibt der Ehemann der Vater des Kindes, mit allen Rechten und Pflichten, einschließlich Unterhaltsverpflichtung.
Etwas anders stellt sich die Sachlage nur dann dar, wenn das Kind nach der Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird. Dann gilt zwar auch der Ehemann zunächst als Vater des Kindes, jedoch kann diese Vaterschaft einfacher aus der Welt geschafft werden, indem der wahre Vater - also Ihr Bekannter - seine Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt und der Ehemann dieser Anerkennung zustimmt. Ein gerichtliches Anfechtungsverfahren wäre in diesem Fall nicht notwendig, es müsste allerdings betrieben werden, wenn Ihr Bekannter die Vaterschaft nicht anerkennen sollte.
Würde die Ehe noch vor der Geburt des Kindes geschieden, dann wäre der Ehemann zu keinem Zeitpunkt rechtlicher Vater des Kindes. Sofern Ihr Bekannter die Vaterschaft nicht anerkennen würde, obläge es der Mutter bzw. dem Kind selbst, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu betreiben, um eine Person, sinnvollerweise Ihren Bekannten, zum rechtlichen Vater des Kindes zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verdeutlichen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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