Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, dass eine Scheidung zwischen Ihnen und dem Ehemann vor Geburt des Kindes nicht erfolgen wird.
Eine einfache außergerichtliche Anerkennung der Vaterschaft wie Zustimmung des rechtlichen Vaters/ Ehemann und der Kindesmutter, § 1599, 1594 scheidet daher aus. Hierfür müsste das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages bei Gericht geboren werden.
Damit gilt der Ehemann automatisch bei Geburt des Kindes als dessen rechtlicher Vater, §1592 Nr. 1 BGB.
Es verbleibt daher nur das gerichtliche Verfahren der Vaterschaftsanfechtung und der Anerkennung des biologischen Vaters.
Anfechtungsberechtigt sind gem. § 1600 BGB Abs. 1. Nr.1 der Ehemann, Nr. 2 der biologische Vater, Nr. 3 die Mutter.
Für den biologischen Vater gibt es durch Abs. 2 aber die Einschränkung, dass zwischen dem rechtlichen Vater- Ehemann - und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung iSd Abs. 3 besteht. Diese Beziehung besteht dann, wenn der Ehemann weiterhin mit der Mutter verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Die Vaterschaftsanfechtung ist während der Ehe aber nicht vor Geburt des Kindes möglich.
Die Frist hierzu beträgt gem. § 1600b BGB 2 Jahre.
Sobald die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde und die Anerkennung des biologischen Vaters erfolgte, hat dieser alle Recht und Pflichten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13. August 2023
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17:46
Antwort
vonRechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
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