Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei dem Studium Ihres Sohnes um eine zweite Ausbildung oder um eine Weiterbildung handelt, da Eltern ihren Kindern grundsätzlich nur eine Ausbildung schulden.
Die Rechtsprechung ist in den vergangenen Jahren hier immer großzügiger geworden, wenn Ausbildung und Studium in einem fachlichen Zusammenhang stehen (dies scheint bei Ihrem Sohn der Fall zu sein).
Darüber hinaus muss auch ein zeitlich enger Zusammenhang bestehen. Ob das hier der Fall ist, lässt sich Ihren Schilderungen nicht entnehmen. Eine kurzzeitige Beschäftigung in dem erlernten Beruf hebt die Einheitlichkeit der Ausbildung nicht auf. Das gilt insbesondere dann, wenn ein sofortiger Studienbeginn nicht möglich war und nur die Zeit bis zum nächsten Semesterbeginn überbrückt wurde.
Bei einer längeren Tätigkeit - insbesondere, wenn der Wunsch, ein Studium aufzunehmen, erst in dieser Zeit entstanden ist - geht die Einheitlichkeit der Ausbildung verloren, mit der Folge, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
Grundsätzlich haben Volljährige (wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht), einen Anspruch gegenüber beiden Elternteilen. Die minderjährige Tochter ist allerdings vorrangig, so dass bei Ihnen keine Leistungsfähigkeit bestehen dürfte. Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind im Studium beträgt aktuell 1200 €. Nur wenn die Mutter ein höheres Einkommen bezieht, kommt eine Unterhaltspflicht in Betracht.
Rechtlich können Sie eine Verrechnung der Unterhaltspflichten nicht einseitig durchsetzen, da der Unterhaltsanspruch dem jeweiligen Kind und nicht dem Elternteil, in dessen Haushalt es lebt, zusteht. Wenn die Eltern sich allerdings darauf verständigen, dass auf "Hin- und Herüberweisungen" verzichtet werden soll und jedes Kind von demjenigen Elternteil, bei dem es wohnt, unterhalten wird, ist dagegen nichts einzuwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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