Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Aufgrund Ihrer Angabe liegt also ein Urteil des Gerichts über den zu bezahlenden Unterhalt vor.
2. Diese Entscheidung kann gemäß § 323 ZPO
mit einer Abänderungsklage Ihrer geschiedenen Ehefrau abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Wesentlich ist eine Änderung in der Regel dann, wenn sie, ihre damalige Voraussehbarkeit unterstellt, nach dem Ermessen des Gerichts schon früher zu einem Urteil geführt hätte, das zu einem höheren oder geringeren Betrag gekommen wäre, in der Regel und 10 %, im Einzelfall auch weniger.
Ihre Ehefrau müsste also Abänderungsklage erheben.
3. Eine solche Abänderung wirkt im Fall der Festsetzung des Unterhalts durch Urteil aber grundsätzlich nur für die Zukunft ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage.
4. Eine rückwirkende Abänderung ist gem. § 323 II S2 ZPO
und damit eine Verpflichtung Ihrerseits zur Nachzahlung wäre in dem von Ihnen geschilderten Fall nur dann möglich, wenn Sie von Ihrer Ex-Frau diesbezüglich in Verzug gesetzt worden sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben. Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
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