Sehr geehrter Rechtssuchender,
den Einspruch durchzubekommen wird wohl schwierig werden. Grds handelt es sich bei den Zahlungen wohl um außergewöhnliche Belastungen, die nach § 33 a EstG für den Veranlagungszeitraum 2003 bis zu einer Höhe von 7188 EURO steuerlich absetzbar waren.Gezahlt wird an Angehörige des Steuerpflichtigen oder, wie in Ihrem Fall an Angehörige Ihrer Frau, also Ihre Schwiegereltern.
Ab dem Zeitpunkt der Ehe können diese Zahlungen relativ problemlos abgesetzt werden, da diese Zahlungen den Ehegatten jeweils hälftig zugrechnet werden, egal wer sie tatsächlich geleistet hat. Zahlungen , die Sie davor geleistet haben, werden Sie normalerweise nicht absetzen können.
Was Sie in Ihrem Einspruch allerdings versuchen können, ist sich auf § 33 EStG
zu berufen. Sie können argumentieren, dass Sie sich sittlich verpflichtet gefühlt haben, Ihre späteren Schwiegereltern schon vor Eintritt der Ehe zu unterstützen. Wenn Sie schon damals eine enge persönliche Beziehung zu den Schwiegereltern gehabt haben, sollten Sie auch dieses Argument heranziehen. Auch wenn sich die Eltern in einer besonders schlechten Situation befunden haben sollten (Krankheit, Pflegekosten, finanzielle Probleme), sollten Sie das als Argument heranziehen. Sie müssen dann klarstellen, dass es für Sie eine sittliche Zwangsläufigkeit war, die Schwiegereltern zu unterstützen.
Ob Sie mit diesen Argumenten den Einspruch durchbekommen vermag ich nicht zu sagen ein Versuch wäre es jedoch wert, zumal das Einspruchsverfahren kostenlos ist.
Übrigens müssen Sie sich mit dem Einspruch immer beeilen, da Sie Ihn spätestens einen Monat seit Zugang des Bescheides bei Ihnen beim Finanzamt einlegen müssen. Sie können allerdings zunächst einen unbegründeten Einspruch einlegen und danach die Begründung nachliefern.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
3. Juli 2005
|
11:50
Antwort
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