Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer obigen Schilderungen wie folgt:
1.) Einleitung
Ein typischer Streit mit der Finanzverwaltung! Die Auffassung des Steuerpflichtigen ist erst einmal sehr lebensnah und "dicht" am Recht. Die Finanzverwaltung bemüht jedoch dogmatische Eingrenzungen und Unterschiede und ordnet dann "lebensfremd" einen Steuersachverhalt einer ihm günstigen Besteuerungsform zu. Hierbei werden gerne Werbungskosten im Sofortabzug einfach versagt und der Steuerpflichtige gerät ins Hintertreffen.
2.) Unterscheidung Erhaltungsaufwand / Herstellung
Kosten zur Herstellung oder Anschaffung eines Wirtschaftsgutes müssen in der Regel bilanziert werden. Die Abzugsfähigkeit der Kosten verteilt sich daher auf mehrere Jahre und erhöht die Steuerlast beim Steuerpflichtigen in den anschaffungsnahen Zeiträumen vorher.
Erhaltungsaufwand wäre sofort abzugsfähig, womit in einzelnen Steuerjahren z.B. bei Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte anfallen können. Wenn diese nicht unerheblich sind, können diese mit weiteren Einkunftsarten aus § 2 I EStG
( Lohn / Gehalt ) verrechnet und saldiert werden. Das sieht das Finanzamt nie so gerne.
Aus diesem Grund bemüht die Rechtsprechung hier einen weiteren Begriff. Die anschaffungsnahen Aufwendungen. Diese sind begrifflich eben keine Aufwendungen zur Anschaffung und müssten eigentlich sofort über den Erhaltungsaufwand abgezogen werden. Also werden Sie den Anschaffungen "gleichgestellt" und der Sofortabzug versagt. Das hat aber schon seine weiteren Voraussetzungen, so daß dies nicht einfach von dem Steuerpflichtigen hingenommen werden muss.
3.) Erstes Fazit
Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen der Entstehung eines Wirtschaftsgutes und müssen daher aktiviert und über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ( i.d. R. mehrere Jahre ) abgeschrieben werden. Die Steuerlast erhöht sich.
Ein Erhaltungsaufwand dient lediglich der Erhaltung des Zustands und ist deshalb in der Regel im Jahr der Ausgabe sofort in der Steuererklärung und dies in voller Höhe absetzbar. Der Übergang vom Erhaltungsaufwand zu Herstellungsaufwand ist gleitend. Daher ist hier auch der oben schon erklärte Begriff entstanden, der dann eben einfach derartige Streitigkeiten durch Gleichsetzung zum anschaffungsnahen Aufwand beseitigen soll.
4.) Anschaffungsnahe Aufwendungen / Erste Sicht
Als "Faustregel" kann hier unverbindlich erst einmal festgehalten werden, daß solche Kosten auch bilanzierungsfähig sind und in der Regel auch in anderen Bilanzen aktivierungsfähig auftauchen. Das sind Dachkonstruktionen, Mauergerüste und werthaltige Faktoren zur Anschaffung / Herstellung einer Immobilie. Notwendig gewordene Fahrtkosten jedoch einfach zu "aktivieren" und als anschaffungsnahe Aufwendungen zu begreifen, kann hiernach erst einmal nicht überzeugen.
5.) Dogmatische Einordnung
Ein BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (IV C 3 - S 2211 - 94/03) listet im Hinblick auf die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden viele Beispiele und Anweisungen für die Finanzämter auf. Dies können Sie mal nachlesen unter:
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/abteilung3/referat33/bmf-erlass_vom_18.07.2003.pdf
Wenn man sich die dortigen Ausführungen so durchliest, wird man viele Argumente finden, warum hier Fahrtkosten nicht dazu gehören und hier der Erhaltungsaufwand durchaus zu bejahen ist.
6.) Tip / Abschließende Einschätzung
Lesen Sie die obige Quelle vom BMF. Wenn ich Ihnen hier alles erläutern würde, würde dies den Umfang meiner Darlegung sprengen. Grundsatz: Vor der Finanzverwaltung werden gute Argumente schon akzeptiert! Verweisen Sie auf Fundstellen und argumentieren Sie knapp und bündig. Die Ausarbeitung müssen Sie aber selber vornehmen.
In meinen Augen hat das Finanzamt also nicht Recht. Eine "Rücknahme" von Fahrtkosten macht für mich erst einmal nicht viel Sinn. Aber, eine Rücknahme ist auch technisch nicht möglich. Die Steuererklärung erfolgt durch Angabe eines Steuersachverhaltes beim Finanzamt. Wie dieses dann den Steuersachverhalt würdigt, wird eine "Rücknahme" einer bloßen Schilderung nachträglich nicht wieder ändern können. Ihre Steuererklärung ist kein Antrag und das Besteuerungsverfahren auch kein Antragsverfahren, sondern eine vorläufige eigene Schilderung und Würdigung eines Sachverhaltes, den das FA manchal einfach anders sieht. Und in Ihrem Fall würde das FA an der vormaligen Auffassung wohl festhalten, auch wenn Sie "erklären würden", an der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten nicht weiter fest zu halten.
7.) Argumentationshilfe
Dass es hier auch nicht um anschaffungsnahe Kosten geht, dazu legen Sie am besten einmal dar, was überhaupt Anschaffungskosten sind. Dazu hat die Rechtsprechung ausgeführt wie folgt:
Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten ( § 255 I HGB
). Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Die Betriebsbereitschaft ist bei einem Gebäude für jeden Teil des Gebäudes, der nach seiner Zweckbestimmung selbständig genutzt werden soll, gesondert zu prüfen. Dies gilt auch für Gebäudeteile ( z.B. die einzelnen Wohnungen eines Mietwohngebäudes / Garagen etc. ), die als Folge des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind.
Wie sollen Fahrtkosten hier wie eigentlich nur materielle Güter einer Immobilie zugeordnet werden? Das halte ich für ein wesentliches Argument. Wenn Fahrtkosten also recht weit von den Anschaffungskosten weg liegen, wie sollen sie dann durch Behauptung diesen auf einmal "nahestehen"? Nur weil es letztlich wieder um eine Immobilie geht und diese der Hintergrund der Kosten war? Das überzeugt doch nicht!
8.) Die Nachfrage bleibt Ihnen hier auch noch
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und stünde ja auch noch in der Nachfragefunktion zur Verfügung. Um hier die Sache nicht aus dem Ruder laufen zu lassen, setze ich bewußt meine weiteren Erklärungen auf die von mir schon erwartete und in Anspruch genommene Nachfragefunktion, einverstanden?
Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Diese Antwort ist vom 21.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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